Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 361 
2. Auswahbl und Art der Verwendung der Desinfektionsmittel. 
Die Auswahl und Art der Verwendung der Desinfektionsmittel (§ 11) hat 
sich im allgemeinen nach dem Grade der Widerstandsfähigkeit sowie der Verschlepp- 
barkeit des Ansteckungsstoffs der Seuche durch Zwischenträger und nach den besonderen 
Verhältnissen des Falles zu richten. 
8 13. 
Bei Viehseuchen, deren Ansteckungsstoff leicht zerstörbar ist und im wesentlichen 
durch die erkrankten Tiere verschleppt wird, genügt die Reinigung mit nachfolgender 
Tünchung der Stalldecken, Wände, Pfosten, Pfeiler, Standscheiden, Türen, des 
Fußbodens nebst Jaucherinnen und der Gerätschaften mit dünner Kalk- oder Chlor- 
kalkmilch. Eisenteile sind mit verdünntem Kresolwasser oder mit Karbolsäurelösung 
zu bepinseln. Das gleiche Verfahren kaun bei Holz- und Steinteilen sowie bei 
glasierten Tonkacheln an Stelle der Tünchung mit Kalk- oder Chlorkalkmilch ange— 
wandt werden. In derselben Weise ist zu verfahren, wenn, abgesehen von dem 
Falle einer besonderen Seuchengefahr, auf Grund der allgemeinen Vorschriften zum 
Schutze gegen die ständige Seuchengefahr die Desinfektion angeordnet wird (vergl. 
§ 38 Abs. 2, §§ 39, 47, 56 Abs. 2, § 92). 
8 14. 
(1) Bei Seuchen, deren Ansteckungsstoff schwer zerstörbar ist oder bei denen 
die Gefahr der Weiterverbreitung durch Zwischenträger in hohem Grade besteht, 
ist folgendes Verfahren durchzuführen: 
1. Die bei der Reinigung beseitigten und gesammelten Streumaterialien, 
Dünger, sonstiger Schmutz, Futterreste u. dergl. sind entweder zu 
verbrennen, zu vergraben, unterzupflügen oder durch Packung oder durch 
Vermischen mit einem geeigneten Desinfektionsmittel unschädlich zu machen. 
Die Packung von Dünger, Streu, Futterresten und ähnlichen Stoffen 
hat an einem Platze zu geschehen, der von Tieren, die für die Seuche 
empfänglich sind, und von unbefugten Personen nicht betreten werden kann 
und von dem aus ein Ablaufen von Schmutzwasser in andere Gehöfte, auf 
fremden Personen und Tieren zugängliche Wege, in Brunnen, Flußläufe 
und anderes Nutzwasser nicht stattfindet. Sie ist in der Weise vorzunehmen, 
daß Kot und Stren im Verhältnis wie etwa 2:3 innig gemischt und 
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