Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

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10. 
11. 
(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
Kresolwasser, mit Karbolsäurelösung, Formaldehydlösung, Kresolschwefel- 
säurelösung oder Sublimatlösung zu bestreichen. 
. Geräte aus Eisen oder anderem Metalle sind der Wir- 
kung des Feuers kurze Zeit auszusetzen oder mit verdünntem Kresolwasser, 
Karbolsäurelösung oder Formaldehydlösung zu bestreichen. 
. Gegenstände aus Leder, namentlich Schuhzeng, doder 
Gummit sind sorgfältig und wiederholt mit Lappen abzureiben, die mit 
Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung getränkt sind. 
Leinene, haufene (Jute-), baumwollene und wollene 
Gegenstände, Kleidungs= und Bettstücke, Haare, 
Wolle, Federn, Futtersäcke, Polstereinlagen u, dergl. 
sind, soweit sich nicht ihre Verbrennung empfiehlt oder bei einzelnen 
Seuchen (vergl. §§ 15 bis 27) nicht etwas anderes bestimmt ist, durch 
24 stündiges Einlegen in verdünntes Kresolwasser, in Karbolsäurelösung, 
Sublimatlösung, Formaldehydlösung oder durch Auskochen oder in Dampf- 
apparaten zu desinfizieren. 
Kleidungsstücke, die nur wenig beschmutzt sind, können in der Weise 
desinfiziert werden, daß sie mit verdünntem Kresolwasser, mit Karbolsäure- 
lösung, Sublimatlösung oder Formaldehydlösung befeuchtet und feucht ge- 
bürstet werden. 
Tiere sind, insbesondere an den Stellen, an denen die Haut, die Hufe 
und Klauen durch Kot oder andere Ausscheidungen beschmutzt waren, mit 
den zulässigen Desinfektionsmitteln (§§ 15 bis 27) abzuwaschen. 
Hände und andere Körperteile von Personen sind mit ver- 
dünntem Kresolwasser, mit Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung gründlich 
abzubürsten und nach etwa fünf Minuten mit warmem Wasser und Seife 
zu waschen. 
(2) Es bleibt vorbehalten, Abweichungen von dem unter Nr. 1 bis 12 vor- 
geschriebenen Verfahren zuzulassen. 
V. Verfahren bei den einzelnen Seuchen. 
§ 15. 
Milzbrand. 
(1) Personen, die mit den blutigen Ausscheidungen milzbrandkranker oder der 
Seuche verdächtiger Tiere in Berührung gekommen sind oder bei der Vornahme
	        
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