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10.
11.
(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
Kresolwasser, mit Karbolsäurelösung, Formaldehydlösung, Kresolschwefel-
säurelösung oder Sublimatlösung zu bestreichen.
. Geräte aus Eisen oder anderem Metalle sind der Wir-
kung des Feuers kurze Zeit auszusetzen oder mit verdünntem Kresolwasser,
Karbolsäurelösung oder Formaldehydlösung zu bestreichen.
. Gegenstände aus Leder, namentlich Schuhzeng, doder
Gummit sind sorgfältig und wiederholt mit Lappen abzureiben, die mit
Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung getränkt sind.
Leinene, haufene (Jute-), baumwollene und wollene
Gegenstände, Kleidungs= und Bettstücke, Haare,
Wolle, Federn, Futtersäcke, Polstereinlagen u, dergl.
sind, soweit sich nicht ihre Verbrennung empfiehlt oder bei einzelnen
Seuchen (vergl. §§ 15 bis 27) nicht etwas anderes bestimmt ist, durch
24 stündiges Einlegen in verdünntes Kresolwasser, in Karbolsäurelösung,
Sublimatlösung, Formaldehydlösung oder durch Auskochen oder in Dampf-
apparaten zu desinfizieren.
Kleidungsstücke, die nur wenig beschmutzt sind, können in der Weise
desinfiziert werden, daß sie mit verdünntem Kresolwasser, mit Karbolsäure-
lösung, Sublimatlösung oder Formaldehydlösung befeuchtet und feucht ge-
bürstet werden.
Tiere sind, insbesondere an den Stellen, an denen die Haut, die Hufe
und Klauen durch Kot oder andere Ausscheidungen beschmutzt waren, mit
den zulässigen Desinfektionsmitteln (§§ 15 bis 27) abzuwaschen.
Hände und andere Körperteile von Personen sind mit ver-
dünntem Kresolwasser, mit Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung gründlich
abzubürsten und nach etwa fünf Minuten mit warmem Wasser und Seife
zu waschen.
(2) Es bleibt vorbehalten, Abweichungen von dem unter Nr. 1 bis 12 vor-
geschriebenen Verfahren zuzulassen.
V. Verfahren bei den einzelnen Seuchen.
§ 15.
Milzbrand.
(1) Personen, die mit den blutigen Ausscheidungen milzbrandkranker oder der
Seuche verdächtiger Tiere in Berührung gekommen sind oder bei der Vornahme