Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 365 
blutiger Operationen an solchen Tieren oder bei der Wegschaffung oder Offnung 
von Kadavern milzbrandkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere Hilfe geleistet 
haben oder bei der Tötung oder Schlachtung oder Wartung solcher Tiere beschäftigt 
waren, haben möglichst sofort die Hände und andere etwa beschmutzte Körperteile, 
beschmutzte Kleidungsstücke und beschmutztes Schuhzeug zu reinigen und zu des- 
infizieren. 
(2) Sobald ein milzbrandkrankes oder der Seuche verdächtiges Tier verendet, 
getötet oder genesen oder von seinem Standplatz entfernt ist, muß die Reinigung 
und Desinfektion vorgenommen werden. Sie umfaßt in der Regel den Standplatz 
der Tiere im Stalle, den Platz, wo die Tiere verendet sind oder getötet wurden, 
im Falle eines gehäuften Auftretens der Seuche nach dem Ermessen des beamteten 
Tierarztes bestimmte Abteilungen des Stalles oder den ganzen Stall, die durch 
Abgänge, Blut oder Abfälle solcher Tiere verunreinigten Fußböden, Stallwände, 
Pfosten, Pfeiler, Standscheiden, Krippen, Raufen, Tröge usw., ferner die Stall- 
geräte, Schlachtgeräte, Kleider und Schuhzeug des Wartepersonals und sonstige 
Gegenstände, die durch Abgänge, Blut oder Abfälle solcher Tiere verunreinigt sind 
oder von denen sonst anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff des Milzbrandes 
enthalten, weiter die Abgänge, Blut, Abfälle von milzbrandkranken oder der Seuche 
verdächtigen Tieren, auch Futter= und Streuvorräte, die mit milzbrandkranken oder 
der Seuche verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind oder von denen sonst 
anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff des Milzbrandes enthalten, die zum 
Wegschaffen der Kadaver oder Kadaverteile, der Abfälle, des Düngers u. dergl. 
benutzten Fahrzeuge oder Behältnisse, erforderlichenfalls auch verunreinigte Weide- 
stellen, Verscharrungs= und Lagerplätze, Brunnentröge. 
(3) Die Desinfektion erfolgt nach § 14 mit der Maßgabe, daß schon vor 
der Reinigung eine vorläufige Desinfektion stattzufinden hat (vergl. § 5 Nr. 10, § 6 
Abs. 2). Als Desinfektionsmittel sind Chlorkalk, dicke und dünne Chlorkalkmilch, 
Sublimatlösung und Formaldehydlösung anzuwenden. Besondere Aufmerksamkeit 
erfordern die festen und flüssigen, namentlich die blutigen Ausscheidungen von kranken 
und der Seuche verdächtigen Tieren oder ihren Kadavern und Blut, das bei der 
Tötung abgeflossen ist. Derartige Abfallstoffe sind sorgfältig zu sammeln und 
ebenso wie Streu, Futterreste, Dünger, die von ungepflasterten Fußböden abge- 
tragene Erdschicht und alle geringwertigen Gegenstände, die mit festen oder flüssigen 
Ausscheidungen oder Blut kranker oder der Seuche verdächtiger Tiere verunreinigt
	        
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