Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 367 
anderen etwa beschmutzten Körperteile möglichst sofort zu reinigen und zu des- 
infizieren. Zu diesem Zwecke sind im Seuchengehöfte Wasser, Seife und die ge- 
eigneten Desinfektionsmittel (verdünntes Kresolwasser, Karbolsäurelbsung oder Sub- 
limatlösung) bereitzuhalten. 
(2) Sobald ein rotzkrankes oder der Seuche verdächtiges Tier von seinem 
Standplatz entfernt ist, muß die Reinigung und Desinfektion des Standplatzes und 
der bei dem Tiere benutzten Ausrüstungs= und Gebrauchsgegenstände sofort vor- 
genommen werden, sofern letztere nicht noch zur Wartung anderer rotzkranker Tiere 
Verwendung finden. 
(3) Vor Aufhebung der Schutzmaßregeln sind nach dem Ermessen des be- 
amteten Tierarztes bestimmte Abteilungen des Stalles oder der gonze Stall, die 
Ausrüstungs= und Gebrauchsgegenstände (Krippen, Raufen, Pfosten, Pfeiler, Stand- 
scheiden, Eimer und sonstige Stallgeräte, Anbindevorrichtungen, Zaumzeuge, Be- 
spannungsgeschirre, Sättel, Putzzeuge, Decken, Schabracken, Kleider und Schuhzeug 
des Wartepersonals, Deichseln, Ketten, Vorsetzkrippen, Brunnentröge, Beschlag- 
brücken usw.) und sonstige Gegenstände, die mit kranken oder der Seuche verdäch- 
tigen Tieren, deren Ausscheidungen, Kadavern oder Kadaverteilen oder Abfällen in 
Berührung gekommen sind, erforderlichenfalls auch verunreinigte Weidestellen, zu 
reinigen und zu desinfizieren. 
(4) Die Desinfektion erfolgt nach § 14 mit der Maßgabe, daß schon vor der 
Reinigung eine vorläufige Desinfektion stattzufinden hat. Als Desinfektionsmittel 
können sämtliche im § 11 Abs. 1 genannten Mittel verwandt werden. Besondere 
Aufmerksamkeit erfordern die mit dem Nasenausflusse, den Absonderungen von Haut- 
geschwüren sowie mit dem Kote und Urin kranker oder der Seuche verdächtiger 
Tiere verunreinigten Gegenstände. Kot, Streu, Futterreste usw. können nach 
Packung, Jauche, die durch Ausscheidungen kranker oder verdächtiger Tiere verun- 
reinigt ist, kann nach Desinfektion verwendet werden. 
8 19. 
Maul= und Klanuensenche. 
(1) Die mit der Wartung maul= und klauenseuchekranker oder verdächtiger 
Tiere in Seuchengehöften betrauten und diejenigen Personen, die bei der Schlach-
	        
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