(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 367
anderen etwa beschmutzten Körperteile möglichst sofort zu reinigen und zu des-
infizieren. Zu diesem Zwecke sind im Seuchengehöfte Wasser, Seife und die ge-
eigneten Desinfektionsmittel (verdünntes Kresolwasser, Karbolsäurelbsung oder Sub-
limatlösung) bereitzuhalten.
(2) Sobald ein rotzkrankes oder der Seuche verdächtiges Tier von seinem
Standplatz entfernt ist, muß die Reinigung und Desinfektion des Standplatzes und
der bei dem Tiere benutzten Ausrüstungs= und Gebrauchsgegenstände sofort vor-
genommen werden, sofern letztere nicht noch zur Wartung anderer rotzkranker Tiere
Verwendung finden.
(3) Vor Aufhebung der Schutzmaßregeln sind nach dem Ermessen des be-
amteten Tierarztes bestimmte Abteilungen des Stalles oder der gonze Stall, die
Ausrüstungs= und Gebrauchsgegenstände (Krippen, Raufen, Pfosten, Pfeiler, Stand-
scheiden, Eimer und sonstige Stallgeräte, Anbindevorrichtungen, Zaumzeuge, Be-
spannungsgeschirre, Sättel, Putzzeuge, Decken, Schabracken, Kleider und Schuhzeug
des Wartepersonals, Deichseln, Ketten, Vorsetzkrippen, Brunnentröge, Beschlag-
brücken usw.) und sonstige Gegenstände, die mit kranken oder der Seuche verdäch-
tigen Tieren, deren Ausscheidungen, Kadavern oder Kadaverteilen oder Abfällen in
Berührung gekommen sind, erforderlichenfalls auch verunreinigte Weidestellen, zu
reinigen und zu desinfizieren.
(4) Die Desinfektion erfolgt nach § 14 mit der Maßgabe, daß schon vor der
Reinigung eine vorläufige Desinfektion stattzufinden hat. Als Desinfektionsmittel
können sämtliche im § 11 Abs. 1 genannten Mittel verwandt werden. Besondere
Aufmerksamkeit erfordern die mit dem Nasenausflusse, den Absonderungen von Haut-
geschwüren sowie mit dem Kote und Urin kranker oder der Seuche verdächtiger
Tiere verunreinigten Gegenstände. Kot, Streu, Futterreste usw. können nach
Packung, Jauche, die durch Ausscheidungen kranker oder verdächtiger Tiere verun-
reinigt ist, kann nach Desinfektion verwendet werden.
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Maul= und Klanuensenche.
(1) Die mit der Wartung maul= und klauenseuchekranker oder verdächtiger
Tiere in Seuchengehöften betrauten und diejenigen Personen, die bei der Schlach-