368 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
tung und beim Transporte solcher Tiere, bei der Ausfuhr, dem Streuen und Unter-
pflügen ihres Düngers beschäftigt gewesen sind, ferner andere Personen, die mit
kranken oder verdächtigen Tieren in Senchengehöften in Berührung gekommen sind
oder in Ställen, in denen solche Tiere untergebracht sind, verkehrt haben, müssen
vor dem Verlassen des Seuchen= oder Schlachtgehöfts die etwa beschmutzten Kleider
und das Schuhzeug wechseln oder reinigen und desinfizieren sowie Hände und
andere mit den kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommene Körper-
teile reinigen und desinfizieren.
(2) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände, die während
des Herrschens der Seuche außerhalb des Seuchengehöfts verwandt werden sollen,
müssen, soweit sie mit kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in
Berührung gekommen sind, vor dem Herausbringen aus dem Gehöfte gereinigt und
desinfiziert werden. Milchtransportgefäße, die während des Herrschens der Seuche
außerhalb des Seuchengehöfts verwandt werden, sind nach ihrer Entleerung gemäß
§ 11 Abs. 1 Nr. 9, 10 zu desinfizieren.
(3) Wird Dünger aus verseuchten Ställen entfernt, so ist er innerhalb des
Gehöfts oder an anderen geeigneten Stellen, von denen aus eine Verschleppung
des Ansteckungsstoffes nicht stattfinden kann, zu packen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1) oder,
falls dies untunlich ist, bereits vor der Entfernung aus den Ställen mit dicker
Kalkmilch zu übergießen.
(4) Jauche und Dünger von Wiederkäuern und Schweinen dürfen während
des Herrschens der Seuche aus dem Gehöfte nur beim Vorliegen zwingender Gründe
mit polizeilicher Genehmigung abgefahren werden. Die Abfuhr darf nicht mit Rind-
viehgespannen aus anderen Gehöften erfolgen. Die Abfuhr von Jauche darf nur
in dichten Behältnissen erfolgen. Dünger, der nicht gepackt war, ist auf möglichst
dichten Wagen abzufahren. Erfolgt die Abfuhr solchen Düngers auf öffentlichen
Wegen, so ist er, falls diese Wege nicht für die Gesamtdauer der Düngerabfuhr
abgesperrt werden können, vor der Abfuhr mit dicker Kalkmilch wiederholt zu über-
gießen. Der Dünger, der vor der Abfuhr nicht gepackt war, ist auf dem Felde
sofort unterzupflügen oder zu packen. In letzterem Falle ist bis zur Beendigung
des Packverfahrens der Zutritt von Wiederkäuern und Schweinen zu dem Dünger
zu hindern.
(5) Bei der Schlußdesinfektion, die nach den Bestimmungen des § 14 statt-
zufinden hat, sind die Ortlichkeiten, an denen sich kranke oder verdächtige Tiere auf-