Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

368 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
tung und beim Transporte solcher Tiere, bei der Ausfuhr, dem Streuen und Unter- 
pflügen ihres Düngers beschäftigt gewesen sind, ferner andere Personen, die mit 
kranken oder verdächtigen Tieren in Senchengehöften in Berührung gekommen sind 
oder in Ställen, in denen solche Tiere untergebracht sind, verkehrt haben, müssen 
vor dem Verlassen des Seuchen= oder Schlachtgehöfts die etwa beschmutzten Kleider 
und das Schuhzeug wechseln oder reinigen und desinfizieren sowie Hände und 
andere mit den kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommene Körper- 
teile reinigen und desinfizieren. 
(2) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände, die während 
des Herrschens der Seuche außerhalb des Seuchengehöfts verwandt werden sollen, 
müssen, soweit sie mit kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in 
Berührung gekommen sind, vor dem Herausbringen aus dem Gehöfte gereinigt und 
desinfiziert werden. Milchtransportgefäße, die während des Herrschens der Seuche 
außerhalb des Seuchengehöfts verwandt werden, sind nach ihrer Entleerung gemäß 
§ 11 Abs. 1 Nr. 9, 10 zu desinfizieren. 
(3) Wird Dünger aus verseuchten Ställen entfernt, so ist er innerhalb des 
Gehöfts oder an anderen geeigneten Stellen, von denen aus eine Verschleppung 
des Ansteckungsstoffes nicht stattfinden kann, zu packen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1) oder, 
falls dies untunlich ist, bereits vor der Entfernung aus den Ställen mit dicker 
Kalkmilch zu übergießen. 
(4) Jauche und Dünger von Wiederkäuern und Schweinen dürfen während 
des Herrschens der Seuche aus dem Gehöfte nur beim Vorliegen zwingender Gründe 
mit polizeilicher Genehmigung abgefahren werden. Die Abfuhr darf nicht mit Rind- 
viehgespannen aus anderen Gehöften erfolgen. Die Abfuhr von Jauche darf nur 
in dichten Behältnissen erfolgen. Dünger, der nicht gepackt war, ist auf möglichst 
dichten Wagen abzufahren. Erfolgt die Abfuhr solchen Düngers auf öffentlichen 
Wegen, so ist er, falls diese Wege nicht für die Gesamtdauer der Düngerabfuhr 
abgesperrt werden können, vor der Abfuhr mit dicker Kalkmilch wiederholt zu über- 
gießen. Der Dünger, der vor der Abfuhr nicht gepackt war, ist auf dem Felde 
sofort unterzupflügen oder zu packen. In letzterem Falle ist bis zur Beendigung 
des Packverfahrens der Zutritt von Wiederkäuern und Schweinen zu dem Dünger 
zu hindern. 
(5) Bei der Schlußdesinfektion, die nach den Bestimmungen des § 14 statt- 
zufinden hat, sind die Ortlichkeiten, an denen sich kranke oder verdächtige Tiere auf-
	        
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