Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 371 
beim Transporte solcher Tiere beschäftigt sind, sowie andere Personen, die mit 
pockenkranken oder verdächtigen Schafen in Seuchengehöften in Berührung gekommen 
sind oder in Ställen, in denen solche Schafe untergebracht sind, verkehrt haben, 
müssen vor dem Verlassen des Seuchengehöfts die etwa beschmutzten Kleider und 
das Schuhzeng wechseln oder reinigen und desinfizieren sowie die Hände und andere 
mit den kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommene Körperteile 
reinigen und desinfizieren. 
((2) Der Dünger ist bis zur Ausführung der Schlußdesinfektion im Stalle 
zu belassen. Wird seine Herausschaffung erforderlich, so ist er innerhalb des Ge- 
höfts oder an anderen geeigneten Stellen, von denen aus eine Verschleppung des 
Ansteckungsstoffs nicht stattfinden kann, zu packen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1) oder, falls 
dies nicht möglich ist, bereits vor der Entfernung aus dem Seuchenstalle mit dicker 
Kalkmilch zu übergießen. Der Dünger, der auf dem Seuchengehöft nicht gepackt 
werden konnte, darf nur mit polizeilicher Genehmigung und unter der Bedingung 
vom Seuchengehöft entfernt werden, daß er auf möglichst dichten Wagen abgefahren 
und auf dem Felde sofort untergepflügt oder gepackt wird. In letzterem Falle ist 
bis zur Beendigung des Packverfahrens der Zutritt fremder Schafe zu dem Dünger 
zu hindern. 
(3) Bei der Schlußdesinfektion sind Stallungen und Räumlichkeiten, in denen 
pockenkranke oder der Seuche verdächtige Schafe gestanden haben, die Ausrüstungs- 
und Gebrauchsgegenstände, die mit den erkrankten oder der Seuche verdächtigen Schafen 
oder ihren Abgängen in Berührung gekommen sind, insbesondere auch die Kleider 
und das Schuhzeug des Wartepersonals zu reinigen und zu desinfizieren. Zu der 
Desinfektion, die nach § 14 zu erfolgen hat, können sämtliche im § 11 Abs. 1 
genannten Desinfektionsmittel verwandt werden. 
(4) Futter= und Streuvorräte, die in den verseuchten Stallungen oder über 
verseuchten Stallungen mit undichten Decken lagerten, sind gründlich zu lüften und 
nur im Seuchengehöfte zu verwenden oder unschädlich zu beseitigen. 
8 22. 
Beschälseuche und Bläschenausschlag. 
Bei der Beschälseuche und beim Bläschenausschlage bedarf es keiner Desin- 
fektion. 
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