Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

372 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
8 23. 
Räude. 
(1) Während der Behandlung der kranken oder der Seuche verdächtigen Pferde 
und Schafe sowie der Schafherden, in denen die Räude herrscht, ist eine Reinigung 
und Desinfektion der Stallungen, Hürden, Gerätschaften, des Geschirrs, der Decken, 
Putzzeuge und anderer Gegenstände, die mit den kranken oder verdächtigen Tieren 
in Berührung gekommen sind, auszuführen. Werden die DTiere der Badekur unter- 
worfen, so ist die Reinigung und Desinfektion jedesmal vorzunehmen, wenn das 
Baden der Tiere erfolgt. Besteht die Behandlung in einer Schmierkur, so ist die 
Reinigung und Desinfektion je nach dem Grade der Krankheit in kürzeren oder 
längeren Zeitzwischenräumen zu wiederholen. Nach Beendigung des Heilverfahrens 
ist eine Schlußdesinfektion auszuführen. 
(2) Stallungen oder andere Räumlichkeiten sowie Hürden, in denen sich räude- 
kranke Pferde oder Schafe vor der Einleitung eines Heilverfahrens oder vor ihrer 
Schlachtung befunden haben, müssen alsbald nach der Entfernung der räudekranken 
Tiere gereinigt und desinfiziert werden. 
(3) Die Desinfektion erfolgt nach den Vorschriften des § 14. Als Des- 
infektionsmittel sind verdünntes Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Kalk zu 
verwenden. Besondere Aufmerksamkeit erfordern sämtliche Gegenstände, die mit 
den kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind (Krippen, 
Raufen, Pfosten, Pfeiler, Standscheiden, Anbindevorrichtungen, Zaumzeuge, Be- 
spannungsgeschirre, Sättel, Putzzeuge, Decken, Schabracken, Kleider des Warte- 
personals, Deichseln usw. bei Pferden; Hürden, Raufen, Krippen, Pfosten, Pferch- 
karren, Schippen, Schafscheren, Dünger, Kleider, Schuhzeug des Wartepersonals usw. 
bei Schafen). 
(4) Der Dünger aus verseuchten Schafställen ist aufs Feld zu fahren und 
alsbald unterzupflügen. Kann die Unterpflügung nicht alsbald geschehen, so sind 
Schafe bis zur Unterpflügung vom Zutritt zu dem Dünger fernzuhalten. 
8 24. 
Schweineseuche und Schweinepest. 
(1) Der aus den Seuchenställen entfernte Dünger nebst Streu, Futter- 
resten u. dergl. ist zu packen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1). Ist das Packen des Dün- 
gers, der Streu u. dergl. nicht durchführbar, so sind diese Stoffe zu sammeln
	        
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