372 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
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Räude.
(1) Während der Behandlung der kranken oder der Seuche verdächtigen Pferde
und Schafe sowie der Schafherden, in denen die Räude herrscht, ist eine Reinigung
und Desinfektion der Stallungen, Hürden, Gerätschaften, des Geschirrs, der Decken,
Putzzeuge und anderer Gegenstände, die mit den kranken oder verdächtigen Tieren
in Berührung gekommen sind, auszuführen. Werden die DTiere der Badekur unter-
worfen, so ist die Reinigung und Desinfektion jedesmal vorzunehmen, wenn das
Baden der Tiere erfolgt. Besteht die Behandlung in einer Schmierkur, so ist die
Reinigung und Desinfektion je nach dem Grade der Krankheit in kürzeren oder
längeren Zeitzwischenräumen zu wiederholen. Nach Beendigung des Heilverfahrens
ist eine Schlußdesinfektion auszuführen.
(2) Stallungen oder andere Räumlichkeiten sowie Hürden, in denen sich räude-
kranke Pferde oder Schafe vor der Einleitung eines Heilverfahrens oder vor ihrer
Schlachtung befunden haben, müssen alsbald nach der Entfernung der räudekranken
Tiere gereinigt und desinfiziert werden.
(3) Die Desinfektion erfolgt nach den Vorschriften des § 14. Als Des-
infektionsmittel sind verdünntes Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Kalk zu
verwenden. Besondere Aufmerksamkeit erfordern sämtliche Gegenstände, die mit
den kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind (Krippen,
Raufen, Pfosten, Pfeiler, Standscheiden, Anbindevorrichtungen, Zaumzeuge, Be-
spannungsgeschirre, Sättel, Putzzeuge, Decken, Schabracken, Kleider des Warte-
personals, Deichseln usw. bei Pferden; Hürden, Raufen, Krippen, Pfosten, Pferch-
karren, Schippen, Schafscheren, Dünger, Kleider, Schuhzeug des Wartepersonals usw.
bei Schafen).
(4) Der Dünger aus verseuchten Schafställen ist aufs Feld zu fahren und
alsbald unterzupflügen. Kann die Unterpflügung nicht alsbald geschehen, so sind
Schafe bis zur Unterpflügung vom Zutritt zu dem Dünger fernzuhalten.
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Schweineseuche und Schweinepest.
(1) Der aus den Seuchenställen entfernte Dünger nebst Streu, Futter-
resten u. dergl. ist zu packen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1). Ist das Packen des Dün-
gers, der Streu u. dergl. nicht durchführbar, so sind diese Stoffe zu sammeln