(Ausf. Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 373
und zu verbrennen oder wie die Kadaver gefallener oder getöteter Tiere zu ver-
graben. Durch Verbrennen oder Vergraben sind auch die beanstandeten Teile ge-
schlachteter seuchenkranker Schweine und die Schlachtabfälle einschließlich des Wassers,
das zum Abwaschen des Fleisches und der Eingeweide benutzt wurde, unschädlich
zu machen.
(2) Die Stallgänge, die Plätze vor den Stalltüren und Gehöftseingängen
sowie die Wege an den Ställen und auf dem Hofe sind während des Herrschens
der Schweineseuche oder Schweinepest mindestens alle 8 Tage zu reinigen und mit
dünner Chlorkalkmilch oder mit 6 prozentigem Kresolwasser zu desinfizieren.
(3) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände müssen,
soweit sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder mit deren Abgängen in
Berührung gekommen sind, desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehäfte heraus-
gebracht werden.
(4) Bei der Schlußdesinfektion sind die Ortlichkeiten, an deuen sich seuchen-
kranke oder der Seuche verdächtige Schweine befunden haben (Ställe mit den Neben-
räumen wie Futterküchen, Tummelplätze, Hofräume, Sprungplätze, benutzte Markt-
plätze und Ladestellen usw.), die zur Wartung und Pflege und zur Schlachtung
kranker und verdächtiger Tiere benutzten Geräte (Eimer, Gabeln, Schippen,
Schlachttröge usw., Fahrgeräte und Schleifen, auf denen Kadaver, Streu, Dünger
und andere Abfälle befördert worden sind, Kleider und Schuhzeug des Warte-
personals, Futtersäcke und sonstige Gegenstände, die mit kranken oder der Seuche
verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind oder von denen sonst anzunehmen
ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten, zu reinigen und zu desinfizieren Hierbei
ist den durch Kot, Urin und Blut kranker oder der Seuche verdächtiger Tiere ver-
unreinigten Gegenständen besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Die Wühlplätze
sind nach Reinigung von Kot und Stren und, wenn möglich, nach Abtragung der
oberflächlichen Erdschicht ausgiebig mit dünner Chlorkalkmilch oder mit 6prozentigem
Kresolwasser zu tränken, sodann durch Harken oder Eggen zu ebnen und wieder-
holt ausgiebig mit den genannten Desinfektionsmitteln zu behandeln. Neu in die
Gehöfte eingebrachte Schweine sind möglichst lange von den Wühlplätzen fern-
zuhalten. Abgegrabene Boden= oder Erdschichten sind zu vergraben oder auf Feldern
unterzupflügen, die Schweinen nicht zugänglich sind.
(5) Die Desinfektion der Ställe und sonstigen Standorte seuchenkranker oder
der Seuche verdächtiger Tiere hat nach den Bestimmungen des § 14 zu erfolgen.