Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

374 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
Als Desinfektionsmittel sind dünne Chlorkalkmilch oder 6 prozentiges Kresolwasser 
zu verwenden. 
8 256. 
Rotlauf der Schweine einschließlich des Nesselfiebers (Backsteinblattern). 
(1) Die Reinigung und die Desinfektion beim Rotlauf umfassen in der Regel 
den Standplatz der seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere, bei gehäuftem 
Auftreten nach dem Ermessen des beamteten Tierarztes bestimmte Abteilungen des 
Stalles oder den ganzen Stall, ferner die Ausrüstungs-, Gebrauchs= und sonstigen 
Gegenstände, die mit den kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren, deren Aus- 
scheidungen, Kadavern oder Kadaverteilen in Berührung gekommen sind. Stand- 
plätze sind sofort nach der Entfernung der seuchenkranken oder der Seuche verdäch- 
tigen Tiere zu reinigen und zu desinfizieren, Stallteile oder der ganze Stall so- 
fort, wenn der gesamte Schweinebestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist, 
im übrigen 6 Tage nach Ablauf des letzten Krankheitsfalles. 
(2) Die Desinfektion erfolgt nach § 13. Zur Desinfektion können sämtliche 
im § 11 Abs. 1 bezeichneten Desinfektionsmittel verwandt werden. 
8 26. 
Geflügelcholera und Hühnerpest. 
(1) Die Ställe und sonstigen Aufenthaltsorte kranker oder der Seuche ver- 
dächtiger Tiere, Käsige, sonstige Behältnisse und Traunsportmittel, Auslaufhöfe 
einschließlich etwa vorhandener Schwimm= und Badevorrichtungen, Stallgeräte und 
sonstige Gegenstände, die mit den kranken oder der Seuche verdächtigen Tieren, 
deren Ausscheidungen, Kadavern oder Kadaverteilen in Berührung gekommen sind, 
sowie Schlachtstellen sind zu reinigen und nach den Vorschriften des § 14 zu 
desinfizieren. Zur Desinfektion können sämtliche im § 11 Abs. 1 bezeichneten 
Desinfektionsmittel verwandt werden. 
(2) Besondere Aufmerksamkeit erfordern die Ausscheidungen der kranken oder 
verdächtigen Tiere und Blut, das bei der Tötung abgeflossen ist. Diese Abfall- 
stoffe sind sorgfältig zu sammeln und ebenso wie die Streu, der Dünger, Kot, 
Federn, Futterreste, die von ungepflasterten Fußböden und Auslaufhöfen entfernten 
Erdschichten und alle geringwertigen Gegenstände, die mit Kot oder Blut verun- 
reinigt sind, mit den Kadavern zu vergraben oder zu verbrennen. Durch Vergraben 
oder Verbrennen sind auch die beanstandeten Teile geschlachteter seuchenkranker
	        
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