378 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
Porzellangefäße zur Aufbewahrung von Kadaverteilen, die mikroskopisch oder chemisch
untersucht werden sollen.
8 4.
Die Zerlegungen sind an einem vom beamteten Tierarzt für geeignet erachteten
Orte auszuführen. Zerlegungen bei künstlichem Lichte sind nur ausnahmsweise
zulässig. Die Ausnahme ist in der Niederschrift anzuführen und besonders zu be—
gründen. Die Ortspolizeibehörde hat für die zur Ausführung der Zerlegungen etwa
erforderliche Hilfsmannschaft zu sorgen.
85.
Der beamtete Tierarzt hat die Verpflichtung, sich über alle Verhältnisse (Krank—
heitsverlauf und an den Tieren beobachtete Krankheitserscheinungen), die für die
Zerlegung und das abzugebende Gutachten von Bedeutung sind, vor oder während
der Zerlegung zu unterrichten. Die Ergebnisse dieser Ermittlungen sind entweder
vor den eigentlichen Untersuchungsbefunden oder im Anschluß daran, jedoch in allen
Fällen getrennt davon, in der Niederschrift anzugeben.
86.
(1) In Fällen, in denen ein bestimmtes Gutachten erst nach der weiteren
Untersuchung einzelner Teile abgegeben und diese Untersuchung aus äußeren Gründen
nicht sofort bei der Zerlegung vorgenommen werden kann, sind die betreffenden Teile
zurückzulegen und möglichst schnell nachträglich zu untersuchen.
(2) In dem über das Ergebnis der Untersuchung zu erstattenden Bericht ist
anzugeben, zu welcher Zeit die nachträgliche Untersuchung vorgenommen und welches
Verfahren dabei angewandt worden ist.
II. Gang der Zerlegung.
§ 7.
(1) Die folgenden Vorschriften über den Gang der Zerlegung gelten für die
gewöhnlichen Fälle. In Fällen, in denen von diesem Gange abgewichen worden
ist, sind in der Niederschrift die Gründe anzugeben, die die Abweichung veranlaßt
haben.
(2) Bei der Tötung und Zerlegung eines Tieres, dessen Krankheitszustand
voraussichtlich die Verwertung des Fleisches zur menschlichen Nahrung gestattet,