384 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
Milz, Zwölffingerdarm und Magen, Gallengang, Leber, Bauchspeicheldrüse, Nieren,
Nebennieren und Harnleiter, Harnblase, Geschlechtsteile (beim männlichen Tiere:
Vorsteherdrüse, Samenblase, Hoden, Samenstrang, Rute und Harnröhre; beim
weiblichen Tiere: Eierstöcke, Muttertrompeten, Gebärmutter und Scheide), Mast-
darm, Zwerchfell, große Gefäße, Muskeln und Knochen der Wirbelsäule und des
Beckens.
(2) Wenn größere Veränderungen in der Verbindung und dem Zusammen-
hange der in der Bauchhöhle gelegenen Organe eingetreten sind, so ist es zulässig,
die Organe im Zusammenhange herauszunehmen und außerhalb des Körpers weiter
zu untersuchen. Aber auch in diesen Fällen empfiehlt es sich, diejenigen Organe,
die sich ohne Schwierigkeiten erreichen lassen, in der vorgeschriebenen Reihenfolge
zu prüfen, um dadurch den Rest der Organe, die im Zusammenhang auszulösen
sind, möglichst zu verkleinern.
1. Pferd.
1. Die beiden linken Lagen des großen Grimmdarms und der kleine Grimm-
darm (Mastdarm) sind aus der Bauchhöhle herauszunehmen. Die ersteren sind an
die rechte und der letztere an die linke Seite des Kadavers zu legen. Dann sind
Leer= und Hüftdarm zu untersuchen. Der Untersuchung geht die Prüfung des
Gekröses mit seinen Lymphgefäßen und Lymphknoten voraus. Dann ist die äußere
Beschaffenheit der genannten Darmteile (Farbe, Ausdehnung und sonstiges Ver-
halten) zu bestimmen. Der Leerdarm ist an seiner Ursprungsstelle aus dem Zwölf-
fingerdarme zweimal zu unterbinden und zwischen beiden Unterbindungen abzu-
schneiden. Dann sind Leer= und Hüftdarm längs der Ansatzstelle des Gekröses
abzutrennen und der Hüftdarm eine Handbreit vor der Hüftblinddarmöffnung abzu-
schneiden. Nach der Herausnahme sind beide Darmteile an der Ansatzstelle des
Gekröses mit Hilfe einer Darmschere aufzuschlitzen. Ferner ist der kleine Grimm-
darm in die Bauchhöhle zurückzunehmen, sein Gekröse mit den Lymphknoten und
Lymphgefäßen zu untersuchen und seine äußere Beschaffenheit zu bestimmen. Der
kleine Grimmdarm ist dann vom Mastdarm abzuschneiden und längs der Ansatz-
stelle des Gekröses abzutrennen. Die Ubergangsstelle zwischen dem großen und
kleinen Grimmdarm ist zu unterbinden und der letztere hinter der Unterbindung
abzuscheiden. Auch der kleine Grimmdarm ist an der Ansatzstelle des Gekröses
mit der Darmschere aufzuschneiden. Nachdem ferner das Gekröse des großen
EGrimmdarms nebst Lymphgefäßen und Lymphknoten untersucht, die äußere Be-