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vorgesehen, daß die Versicherungspflicht von Betrieben zur Behandlung und Handhabung der
Ware dann nicht eintritt, wenn das kaufmännische Unternehmen, mit dem sie verbunden sind,
über den Umfang des Kleinbetriebs nicht hinausgeht.
Das Reichsversicherungsamt hat auf Grund des 8 537 letzter Absatz der Reichsver-
sicherungsordnung zu bestimmen, welche kaufmännischen Unternehmungen als Kleinbetriebe der
Unfallversicherung nicht unterliegen. Demgemäß hat es beschlossen, daß alle diejenigen kauf-
männischen Unternehmungen als Kleinbetriebe zu gelten haben, in welchen die Tätigkeit der
von dem Unternehmer beschäftigten Personen im ganzen jährlich nicht mindestens dreihundert
volle Arbeitstage (Tagesleistungen) ergibt. Bei Berechnung der Arbeitstage wird die Tätigkeit
der Hausdiener, Arbeiter, Packer, Markthelfer, Laufburschen, Kutscher und der mit ähnlichen
Arbeiten beschäftigten Personen voll, die Tätigkeit der kaufmännischen Angestellten nur zur
Hälfte angerechnet.
Es ist also beispielsweise ein Betrieb versicherungspflichtig, der Hausdiener usw. 100
Tage und kaufmännische Angestellte 400 Tage im Jahre (100 H= *Pv — 300 Tage)h beschäf-
tigt, während ein Betrieb, in welchem Hausdiener usw. 100 Tage und kaufmännische Ange-
stellte 300 Tage (100 3 250 Tage) beschäftigt werden, von der Versicherung befreit bleibt.
Werden Arbeitskräfte zum Teil als Hausdiener usw., zum Teil als kaufmännische Ange-
stellte verwendet, so ist ihre Tätigkeit im ersteren Falle voll, im letzteren nur zur Hilfte in
Ansatz zu bringen. Versichert ist also beispielsweise ein Betrieb dann, wenn in ihm zwei
Personen in der Weise beschäftigt werden, daß die eine 100 Tage als Hausdiener usw. und
80 Tage als kaufmännischer Angestellter, die andere 60 Tage als Hausdiener usw. und 240
Tage als kaufmännischer Angestellter tätig ist (100 — - + 60 + 20 — 320 Tage).
II. Welche Betriebe und Tätigkeiten sind nicht anzumelden?
1. Von den nach Ziffer I der Unfallversicherung in vollem Umfang unterstellten Betrieben
und Tätigkeiten sind diejenigen nicht anzumelden, welche bereits versicherungspflichtig und an-
gemeldet waren.
2. Desgleichen sind nicht anzumelden solche Unternehmen, die als Nebenbetriebe gewerb-
licher oder landwirtschaftlicher Betriebe bereits versichert sind.
3. Nicht versicherungspflichtig und deshalb gleichfalls nicht anzumelden sind alle Betriebe
und Tätigkeiten, in welchen der Unternehmer allein ohne Gehilfen, Lehrlinge oder sonstige
Arbeiter tätig ist; die rein zufällige Beschäftigung einer Hilfskraft, deren Heranziehung nicht
vorausgesehen werden kann, macht den Betrieb nicht versicherungs= und anmeldepflichtig.