Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 391 
9. Die Offnung des Wirbelkanals. 
8 18. 
Die Wirbelsäule wird an der Rückenseite geöffnet. Nachdem die Haut vom 
Rumpfe vollständig abgezogen, die Gliedmaßen und die Rippen entfernt und die 
Muskeln von den Dornfortsätzen und den Bogenstücken abgetrennt worden sind, 
wobei auf die Beschaffenheit der genannten Teile und namentlich auf Knochen— 
brüche zu achten ist, werden die Dornfortsätze mit den anstoßenden Teilen der 
Wirbelbogen abgemeißelt. Hierbei ist jede Verletzung der Rückenmarkshäute sorg- 
fältig zu vermeiden. Darauf untersucht man die äußere Fläche der harten Rücken- 
markshaut, und es wird, nachdem sie durch einen Längsschnitt geöffnet worden ist, 
etwaiger ungewöhnlicher Inhalt, z. B. Flüssigkeit, ermittelt. Dann prüft man 
die Beschaffenheit des oberen Abschnitts der weichen Rückenmarkshaut. Demnächst 
wird die harte Rückenmarkshaut mit dem Rückenmark aus dem Wirbelkanale 
herausgenommen, indem auf jeder Seite durch einen Längsschnitt die Nerven- 
wurzeln nach und nach durchschnitten werden. Sollte eine Untersuchung des 
Gehirns noch nicht stattgefunden haben, so wird das Rückenmark mit der harten 
Rückenmarkshaut hinter dem großen Hinterhauptsloche durchschnitten. Das Rücken- 
mark darf hierbei weder gedrückt noch gequetscht werden. Nunmehr wird die 
Beschaffenheit der unteren Abschnitte der harten Rückenmarkshaut und diejenige 
der weichen Rückenmarkshaut geprüft, demnächst das äußere Verhalten des Rücken- 
markes angegeben und endlich eine größere Zahl von Querschnitten mit einem 
dünnen und scharfen Messer durch das Rückenmark geführt, um seine innere 
Beschaffenheit zu bestimmen. Schließlich werden die Wirbel= und Wirbelscheiben 
geprüft und, wenn Veränderungen an ihnen ermittelt worden sind, die betreffenden 
Wirbel herausgenommen und in der Regel in der Richtung des Pfeildurchmessers 
durchsägt. 
III. Besondere WBestimmungen über die Zerlegung bei einzelnen Seuchen. 
§ 19. 
(1) In denjenigen Fällen, in denen es sich allein darum handelt, durch die 
Zerlegung eines Tieres das Vorhandensein einer Seuche festzustellen, kann ein 
verkürztes Verfahren in der Weise angewandt werden, daß zunächst gewisse Teile 
oder Gegenden des Körpers untersucht werden.
	        
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