394 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
(2) Sofort nach der Zerlegung hat der beamtete Tierarzt das Gehirn ein-
schließlich des verlängerten Markes in unverletztem, aber von der Muskulatur
befreitem Knochengerüst (Schädel nebst Atlas) an die Veterinäranstalt der Univer-
sität Jena einzusenden.
3. Rotz.
§ 22.
Es hat eine genaue Untersuchung der ganzen Körperoberfläche und besonders
der schon von außen sichtbaren oder zu vermutenden krankhaften Stellen der Haut
und Unterhaut einschließlich der zugehörigen Lyomphgefäße und Lymphknoten statt-
zufinden. Sodann ist die Schleimhaut der Nasenhöhle, des Schlundkopfs, des Kehl-
kopfs und der Luftröhre zu untersuchen. Weiter folgt die Untersuchung der am
Kopfe und Halse gelegenen Lymphknoten und der Lungen mit ihren Lymphknoten.
Endlich ist der Zustand der Milz, der Leber, des Herzens und der Muskelu zu
ermitteln.
4. Maul-- und Klauenfeuche.
23.
Sollte zur Feststellung der Maul= und Klauenseuche die Zerlegung eines
Tieres erforderlich sein, so ist die Haut an der Krone der Klauen, an den Ballen,
im Klauenspalt und an der hinteren Fläche der Zehenglieder sorgfältig zu unter-
suchen. Ferner ist zu ermitteln, ob die Zitzen des Euters erkrankt sind. Weiter ist
die Beschaffenheit des Flotzmauls oder der Rüsselscheibe festzustellen. Dann wird
die Schleimheit des Maules und bei jüngeren Tieren auch diejenige der vier
Magenabteilungen und des Darmes geprüft. Schließlich ist auch noch eine Unter-
suchung des Herzens und der großen drüsigen Organe (der Leber und der Nieren)
vorzunehmen.
5. Lungenseuche.
8 24.
Nach Offnung der Brusthöhle sind der etwaige ungewöhnliche Inhalt, die
Beschaffenheit des Brustfells und der Ausdehnungszustand der Lungen festzustellen.
Nachdem die Lungen herausgenommen worden sind, wird die Oberfläche betrachtet
und auf das Vorhandensein entzündlicher Ausschwitzungen geprüft. Dann werden
Farbe und Festigkeit der einzelnen Lungenteile bestimmt und schließlich große glatte