(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 397
10. Tuberkulose des Rinbviebs.
8 29.
(1) Es hat stets eine genaue Untersuchung der Atmungs= und Verdauungs-
organe und bei weiblichen Tieren auch der Geschlechtsorgane mit den zugehörigen
Lymphknoten stattzufinden. Erforderlichenfalls ist die Untersuchung auf andere
Organe und Körperteile auszudehnen. Wenn Tuberkulose der Lungen ermittelt
wird, ist festzustellen, ob es sich um Lungentuberkulose in vorgeschrittenem Zustand
(§ 10 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes) handelt. Das Vorliegen solcher Tuberkulose
ist dann anzunehmen, wenn in den Lungen das Vorhandensein wenigstens eines
tuberkulösen Erweichungsherdes, der in offener Verbindung mit den Bronchien oder
deren Verzweigungen steht, ermittelt wird, oder wenn sich tuberkulöse Verände-
rungen im Bronchialbaum selbst finden. In Zweifelsfällen ist eine mikroskopische
Untersuchung der Krankheitsprodukte vorzunehmen.
(2) Bei der Untersuchung geschlachteter Tiere ist das bei der Fleischbeschau
gebräuchliche Verfahren (vergl. § 7 Abs. 2) anzuwenden.
W. Schlußbestimmungen.
8 30.
Nach beendigter Zerlegung sind alle Teile und deren Abgänge, soweit nicht
eine Verwertung zugelassen ist oder eine Aufbewahrung oder eine Verwendung nach
§ 4 der Anweisung für die unschädliche Beseitigung von Kadavern in Frage kommt,
sofort unschädlich zu beseitigen.
8 31.
Die nach Feststellung einer Seuche etwa notwendige Desinfektion der Zer-
legungsplätze und der zur Ausführung der Zerlegung benutzten Gerätschaften er-
folgt nach der Anweisung für das Desinfektionsverfahren.
V. Abfassung der Miederschrift über die Zerlegung und des Gutachtens.
1. Anfertigung der Uieberschrift.
§ 32.
(1) Über die bei der Zerlegung eines Tieres ermittelten Befunde ist eine
Niederschrift nach Maßgabe des § 33 anzufertigen.