(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 405
Anweisung für die unschädliche Beseitigung von Kadavern
und Kadaverteilen.
§ I.
(1) Kadaver oder Kadaverteile (Fleisch, Blut, Eingeweide und, soweit das Ab-
häuten verboten ist, auch Häute, Hörner, Klauen usw.) gefallener oder getöteter
seuchenkranker oder seuchenverdächtiger Tiere, deren unschädliche Beseitigung vor-
geschrieben ist, sind unter Beobachtung etwaiger Anordnungen des beamteten Tier-
arztes und unter polizeilicher Uberwachung sofort in nachstehender Weise zu behandeln.
(2) Von der polizeilichen Uberwachung kann abgesehen werden, wenn die un-
schädliche Beseitigung der Kadaver oder Kadaverteile in Abdeckereien einschließlich
der Anlagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung oder Verarbeitung von Kadavern und
tierischen Teilen erfolgt, die unter veterinärpolizeilicher Aufsicht stehen.
8 2.
Zulässige Arten des Verfahrens zur unschädlichen Beseitigung der im § 1
bezeichneten Kadaver oder Kadaverteile sind bis zur Fertigstellung der in den ein-
zelnen Verwaltungsbezirken zu errichtenden Kadaververnichtungsanlagen:
a) Kochen oder Dämpfen bis zum Zerfalle der Weichteile,
b) trockene Destillation,
c) Behandlung auf chemischem Wege bis zur Auflösung der Weichteile,
d) Verbrennen bis zur Asche.
83.
(1I) Wo die im § 2 angegebenen Arten der unschädlichen Beseitigung nach
Lage der Verhältnisse untunlich sind, hat sie durch Vergraben zu erfolgen. Das
Vergraben von Kadavern oder Kadaverteilen an Milzbrand, Rauschbrand oder Wild-
und Rinderseuche erkrankter oder dieser Seuchen verdächtiger Tiere darf vom be-
amteten Tierarzt nur dann zugelassen werden, wenn nach seinem Ermessen das
Verbrennen oder eine andere der im § 2 angegebenen Arten der unschädlichen Be-
seitigung unausführbar ist.