Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

406 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
(2) Zum Vergraben sind nach Anweisung des beamteten Tierarztes tunlichst 
höher gelegene, trockene Stellen in genügender Entfernung von menschlichen 
Wohnungen, Viehställen, Brunnen, Gewässern, Weideplätzen und öffentlichen 
Wegen auszuwählen. Humushaltige Böden, Lehm= und Tonböden, guellenreiche 
Gelände, zur Ausbeutung bestimmte oder geeignete Kies= oder Sandlager sowie 
Plätze, an denen das Grundwasser nicht mindestens 2 m unter dem Erdboden 
steht, sind, wo dies nach den örtlichen Verhältnissen möglich ist, zu vermeiden. 
Die Vergrabungsplätze sind so einzufriedigen, daß sie von Pferden, Wiederkäuern, 
Schweinen und Hunden nicht betreten werden können. Das Beweiden der Ver- 
grabungsplätze, die Verwendung dort wachsender Pflanzen als Viehfutter oder Streu 
sowie die Lagerung von Viehfutter oder Streu auf solchen Plätzen sind verboten. 
Die zum Vergraben der Kadaver oder Kadaverteile erforderlichen Gruben sind so 
tief anzulegen, daß die Oberfläche der Kadaver oder Kadaverteile von einer unterhalb 
des Randes der Grube mindestens 1 m starken Erdschicht bedeckt ist. 
(3) Vor dem Vergraben sind die Häute der Kadaver, deren Abhäutung ver- 
boten ist, durch mehrfaches Zerschneiden unbrauchbar zu machen. Im übrigen sind 
die Kadaver mit tiefen Einschnitten zu versehen und mit Kalk oder feinem Sande 
zu bestreuen oder mit Teer, rohen Steinkohlenteerölen (Karbolsäure, Kresol) oder 
Alpha-Naphtylamin in 5 prozentiger Lösung zu übergießen oder mit einem anderen 
vom beamteten Tierarzt für zulässig erklärten Mittel zu behandeln. 
(4) Nach Einbringung der Kadaver in die Grube sind die durch Blut oder 
sonstige Abgänge verunreinigten Stellen der Erd= oder Rasenschicht abzuschürfen und 
mit den Kadavern zu vergraben. 
(5) Gruben, in denen Kadaver oder Kadaverteile seuchenkranker oder seuchen- 
verdächtiger Tiere vergraben sind, dürfen nur mit Genehmigung der Polizeibehörde 
geöffnet oder erneut in Benutzung genommen werden. Die Genehmigung darf nur 
dann erteilt werden, wenn nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mit Sicher- 
heit anzunehmen ist, daß eine vollständige Verwesung der in der Grube unter- 
gebrachten Kadaver oder Kadaverteile stattgefunden hat, und daß ansteckungsfähige 
Seuchenkeime in der Grube nicht mehr vorhanden sind. In besonderen Aus- 
nahmefällen kann die vorzeitige Eröffnung solcher Gruben unter Anwendung der 
erforderlichen Vorsichtsmaßregeln und unter polizeilicher Überwachung gestattet werden. 
Die aus einer geöffneten Grube ausgehobenen Tierteile sind wieder vorschrifts- 
mäßig zu vergraben oder nach § 2 unschädlich zu beseitigen.
	        
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