406 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
(2) Zum Vergraben sind nach Anweisung des beamteten Tierarztes tunlichst
höher gelegene, trockene Stellen in genügender Entfernung von menschlichen
Wohnungen, Viehställen, Brunnen, Gewässern, Weideplätzen und öffentlichen
Wegen auszuwählen. Humushaltige Böden, Lehm= und Tonböden, guellenreiche
Gelände, zur Ausbeutung bestimmte oder geeignete Kies= oder Sandlager sowie
Plätze, an denen das Grundwasser nicht mindestens 2 m unter dem Erdboden
steht, sind, wo dies nach den örtlichen Verhältnissen möglich ist, zu vermeiden.
Die Vergrabungsplätze sind so einzufriedigen, daß sie von Pferden, Wiederkäuern,
Schweinen und Hunden nicht betreten werden können. Das Beweiden der Ver-
grabungsplätze, die Verwendung dort wachsender Pflanzen als Viehfutter oder Streu
sowie die Lagerung von Viehfutter oder Streu auf solchen Plätzen sind verboten.
Die zum Vergraben der Kadaver oder Kadaverteile erforderlichen Gruben sind so
tief anzulegen, daß die Oberfläche der Kadaver oder Kadaverteile von einer unterhalb
des Randes der Grube mindestens 1 m starken Erdschicht bedeckt ist.
(3) Vor dem Vergraben sind die Häute der Kadaver, deren Abhäutung ver-
boten ist, durch mehrfaches Zerschneiden unbrauchbar zu machen. Im übrigen sind
die Kadaver mit tiefen Einschnitten zu versehen und mit Kalk oder feinem Sande
zu bestreuen oder mit Teer, rohen Steinkohlenteerölen (Karbolsäure, Kresol) oder
Alpha-Naphtylamin in 5 prozentiger Lösung zu übergießen oder mit einem anderen
vom beamteten Tierarzt für zulässig erklärten Mittel zu behandeln.
(4) Nach Einbringung der Kadaver in die Grube sind die durch Blut oder
sonstige Abgänge verunreinigten Stellen der Erd= oder Rasenschicht abzuschürfen und
mit den Kadavern zu vergraben.
(5) Gruben, in denen Kadaver oder Kadaverteile seuchenkranker oder seuchen-
verdächtiger Tiere vergraben sind, dürfen nur mit Genehmigung der Polizeibehörde
geöffnet oder erneut in Benutzung genommen werden. Die Genehmigung darf nur
dann erteilt werden, wenn nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mit Sicher-
heit anzunehmen ist, daß eine vollständige Verwesung der in der Grube unter-
gebrachten Kadaver oder Kadaverteile stattgefunden hat, und daß ansteckungsfähige
Seuchenkeime in der Grube nicht mehr vorhanden sind. In besonderen Aus-
nahmefällen kann die vorzeitige Eröffnung solcher Gruben unter Anwendung der
erforderlichen Vorsichtsmaßregeln und unter polizeilicher Überwachung gestattet werden.
Die aus einer geöffneten Grube ausgehobenen Tierteile sind wieder vorschrifts-
mäßig zu vergraben oder nach § 2 unschädlich zu beseitigen.