(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 407
84.
(1) Bei Ermittlung einer Seuche durch Zerlegung eines Tieres sind die für
die Feststellung der Seuche erforderlichen Teile aufzubewahren, falls der Besitzer
oder dessen Vertreter bei Mitteilung des amtstierärztlichen Befundes sofort erklärt,
daß er das Gutachten eines anderen Tierarztes einzuholen beabsichtigt. Die Auf—
bewahrung hat unter sicherem Verschluß oder unter Überwachung auf Kosten des
Besitzers so zu geschehen, daß eine Verschleppung von Krankheitskeimen nach Mög—
lichkeit vermieden wird. Die unschädliche Beseitigung derartiger aufbewahrter Teile
hat sofort nach Erfüllung des Zweckes oder nach Ablauf einer für die Aufbewahrung
zu dem angegebenen Zwecke gesetzten Frist (vergl. § 96 der Ausführungsvorschriften)
zu erfolgen.
(2) Die unschädliche Beseitigung kann ausgesetzt werden für Teile von
Kadavern seuchenkranker oder seuchenverdächtiger Tiere, die vom beamteten Tierarzt
noch einer genaueren Untersuchung unterzogen werden sollen. Die unschädliche
Beseitigung kann unterbleiben bei solchen Kadaverteilen, die vom beamteten Tierarzt
als Lehr- oder Sammlungsgegenstände verwandt oder an staatliche wissenschaftliche
Institute oder andere geeignete Stellen versandt werden. Die Entnahme und der
Versand haben unter Vorsichtsmaßregeln zu geschehen, die eine Verschleppung von
Ansteckungsstoffen ausschließen. Für den Versand sind die Vorschriften über den
Verkehr mit Viehseuchenerregern (§77 der Ausführungsvorschriften), bei der Eisen-
bahnbeförderung auch die Vorschriften der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung,
zu beachten. Dem beamteten Tierarzt und den Stellen, denen durch den beamteten
Tierarzt Teile von seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Kadavern übersandt
wurden, liegt die Verpflichtung zur sofortigen unschädlichen Beseitigung ob, sobald
die Teile der Untersuchung unterzogen oder zu Lehrzwecken verwandt worden sind.
Die als Sammlungsgegenstände verwandten Teile sind unter den erforderlichen
Vorsichtsmaßregeln aufzubewahren.
(3) Im Falle des Abs. 1 ist es auch nichtbeamteten Tierärzten gestattet,
Kadaverteile zu den im Abs. 2 erwähnten Zwecken zu entnehmen. Das Gleiche
gilt, wenn es sich um Kadaver handelt, bei denen eine amtstierärztliche Untersuchung
nicht in Frage kommt. Von jeder derartigen Entnahme hat der nichtbeamtete
Tierarzt der Polizeibehörde Anzeige zu machen. Blutproben von Kadavern seuchen-
kranker oder seuchenverdächtiger Tiere können von nichtbeamteten Tierärzten auch
vor der amtstierärztlichen Untersuchung und ohne eine Anzeige an die Polizeibehörde