Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 407 
84. 
(1) Bei Ermittlung einer Seuche durch Zerlegung eines Tieres sind die für 
die Feststellung der Seuche erforderlichen Teile aufzubewahren, falls der Besitzer 
oder dessen Vertreter bei Mitteilung des amtstierärztlichen Befundes sofort erklärt, 
daß er das Gutachten eines anderen Tierarztes einzuholen beabsichtigt. Die Auf— 
bewahrung hat unter sicherem Verschluß oder unter Überwachung auf Kosten des 
Besitzers so zu geschehen, daß eine Verschleppung von Krankheitskeimen nach Mög— 
lichkeit vermieden wird. Die unschädliche Beseitigung derartiger aufbewahrter Teile 
hat sofort nach Erfüllung des Zweckes oder nach Ablauf einer für die Aufbewahrung 
zu dem angegebenen Zwecke gesetzten Frist (vergl. § 96 der Ausführungsvorschriften) 
zu erfolgen. 
(2) Die unschädliche Beseitigung kann ausgesetzt werden für Teile von 
Kadavern seuchenkranker oder seuchenverdächtiger Tiere, die vom beamteten Tierarzt 
noch einer genaueren Untersuchung unterzogen werden sollen. Die unschädliche 
Beseitigung kann unterbleiben bei solchen Kadaverteilen, die vom beamteten Tierarzt 
als Lehr- oder Sammlungsgegenstände verwandt oder an staatliche wissenschaftliche 
Institute oder andere geeignete Stellen versandt werden. Die Entnahme und der 
Versand haben unter Vorsichtsmaßregeln zu geschehen, die eine Verschleppung von 
Ansteckungsstoffen ausschließen. Für den Versand sind die Vorschriften über den 
Verkehr mit Viehseuchenerregern (§77 der Ausführungsvorschriften), bei der Eisen- 
bahnbeförderung auch die Vorschriften der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung, 
zu beachten. Dem beamteten Tierarzt und den Stellen, denen durch den beamteten 
Tierarzt Teile von seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Kadavern übersandt 
wurden, liegt die Verpflichtung zur sofortigen unschädlichen Beseitigung ob, sobald 
die Teile der Untersuchung unterzogen oder zu Lehrzwecken verwandt worden sind. 
Die als Sammlungsgegenstände verwandten Teile sind unter den erforderlichen 
Vorsichtsmaßregeln aufzubewahren. 
(3) Im Falle des Abs. 1 ist es auch nichtbeamteten Tierärzten gestattet, 
Kadaverteile zu den im Abs. 2 erwähnten Zwecken zu entnehmen. Das Gleiche 
gilt, wenn es sich um Kadaver handelt, bei denen eine amtstierärztliche Untersuchung 
nicht in Frage kommt. Von jeder derartigen Entnahme hat der nichtbeamtete 
Tierarzt der Polizeibehörde Anzeige zu machen. Blutproben von Kadavern seuchen- 
kranker oder seuchenverdächtiger Tiere können von nichtbeamteten Tierärzten auch 
vor der amtstierärztlichen Untersuchung und ohne eine Anzeige an die Polizeibehörde
	        
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