Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

408 (Ausf. Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
entnommen werden. Hinsichtlich der bei der Entnahme und dem Versande zu be- 
obachtenden Vorsichtsmaßregeln und der Verpflichtung zur unschädlichen Beseitigung 
gelten die Vorschriften im Abf. 2. 
(4) Statt einzelner Teile dürfen, sofern es sich um kleine Tiere handelt, auch 
ganze Kadaver zu den im Abs. 2 bezeichneten Zwecken verwandt werden. 
 
	        
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