(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 409
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Bekanntmachung,
betreffend BVorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankkheits-
erregern, ausgenommen Pesterreger.
Vom 4. Mai 1004.
(Reichs-Gesetzblatt S. 159.)
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 28. April d. J. auf Grund des
§ 27 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom
30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzblatt S. 306) die nachstehenden Vorschriften über
das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger,
beschlossen.
Berlin, den 4. Mai 1904.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Krank-
heitserregern, ausgenommen Pesterreger.
§ 1.
Wer mit den Erregern der Cholera oder des Rotzes oder mit Material,
welches solche Erreger enthält, arbeiten will, ferner, wer derartige Erreger in
lebendem Zustand aufbewahren oder abgeben will, bedarf dazu der Erlaubnis der
Landes-Zentralbehörde. An Stelle der letzteren treten für das Kaiserliche Ge-
sundheitsamt das Reichsamt des Innern, für Militäranstalten das zuständige
Kriegsministerium, für Marineanstalten das Reichs-Marineamt. Die Erlaubnis
darf nur für bestimmte Räume und nur nach Ausweis der erforderlichen wissen-
schaftlichen Ausbildung erteilt werden. Die den Leitern öffentlicher Anstalten er-
teilte Erlaubnis gilt auch für die unter ihrer Leitung in diesen Anstalten beschäftigten
Personen.
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