Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
(Gültig auf die Dauer von 
30 Tagen vom Tage der 
Ausstellung an gerechnet.) 
Muster Il. 
419 
8 17 der Ministerialverordnung vom 
27. April 1912 zum Viehseuchen— 
gesetz. 
  
Ursprungszeugnis. 
  
  
  
  
Tiergattung“) Name u. Wohnort 
Lfd. (bei Schweinen, Farbe Esschech. Besondere Urspru agaort des Besitzers, Bemer- 
Nr.Schafen, Ziegen Abgei s Kennzeichen . aus dessen Bestande kungen 
und Geflügel zeichen“) Tiere die Tiere stammen 
Stückzahl, Art.) 
1 2 3 4 5 6 7 
1. 1 Pferd braune Stute, Brandzeichen K| A, Verw.-Landwirt X 
5 Jahre, Stern auf demlinken Bez. in A. 
auf der Stirn Hinterschenkel 
2. 1 Rind schwarzweißge= Ohrmarke SW #gl. desgl. 
« fleckte Kuh, 5 
Jahre, keine Ab- 
zeichen 
3. 1 Rind Ochse, 4 Jahre rechte Hüfte desgl. desgl. 
alt, weiß mitSchhitt- 
schwarz. Flecken Peichen II 
am Halse 
4.0 Schweine schwarzgefleckt — desgl. Gutsbesitzer B 
(Ferkel) in A. 
  
  
  
  
  
  
Daß vorstehend bezeichnetes Vieh aus dem in Spalte 5 angegebenen Ursprungsort und 
aus dem Bestande der in Spalte 6 bezeichneten Besitzer stammt, wird hierdurch bescheinigt. Das 
Vieh soll am aus dem Bestand entfernt werden. 
A, den 
Der Gemeindevorstand. 
Unterschrift. 
*) Pferde und Rinder, ausgenommen Kälber bis zu 3 Monaten, sind einzeln aufzuführen; Kälber, Schweine, 
Schafe, Ziegen und Geflügel sind in einzelnen Posten anzugeben. Für Rinder über 3 Monate ist die Eintragung 
in einzelnen Posten gestattet wenn sie mit einem haltbaren Kennzeichen versehen sind. 
*#) Diese Spalte ist bei Kälbern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel nur dann auszufüllen, wenn 
sich Aungaben ohne Schwierigkeiten machen lassen und zur Sicherung der Erkenubarkeit zweckdienlich erscheinen. 
58“ 
(Siegel.)
	        
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