(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
(Gültig auf die Dauer von
30 Tagen vom Tage der
Ausstellung an gerechnet.)
Muster Il.
419
8 17 der Ministerialverordnung vom
27. April 1912 zum Viehseuchen—
gesetz.
Ursprungszeugnis.
Tiergattung“) Name u. Wohnort
Lfd. (bei Schweinen, Farbe Esschech. Besondere Urspru agaort des Besitzers, Bemer-
Nr.Schafen, Ziegen Abgei s Kennzeichen . aus dessen Bestande kungen
und Geflügel zeichen“) Tiere die Tiere stammen
Stückzahl, Art.)
1 2 3 4 5 6 7
1. 1 Pferd braune Stute, Brandzeichen K| A, Verw.-Landwirt X
5 Jahre, Stern auf demlinken Bez. in A.
auf der Stirn Hinterschenkel
2. 1 Rind schwarzweißge= Ohrmarke SW #gl. desgl.
« fleckte Kuh, 5
Jahre, keine Ab-
zeichen
3. 1 Rind Ochse, 4 Jahre rechte Hüfte desgl. desgl.
alt, weiß mitSchhitt-
schwarz. Flecken Peichen II
am Halse
4.0 Schweine schwarzgefleckt — desgl. Gutsbesitzer B
(Ferkel) in A.
Daß vorstehend bezeichnetes Vieh aus dem in Spalte 5 angegebenen Ursprungsort und
aus dem Bestande der in Spalte 6 bezeichneten Besitzer stammt, wird hierdurch bescheinigt. Das
Vieh soll am aus dem Bestand entfernt werden.
A, den
Der Gemeindevorstand.
Unterschrift.
*) Pferde und Rinder, ausgenommen Kälber bis zu 3 Monaten, sind einzeln aufzuführen; Kälber, Schweine,
Schafe, Ziegen und Geflügel sind in einzelnen Posten anzugeben. Für Rinder über 3 Monate ist die Eintragung
in einzelnen Posten gestattet wenn sie mit einem haltbaren Kennzeichen versehen sind.
*#) Diese Spalte ist bei Kälbern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel nur dann auszufüllen, wenn
sich Aungaben ohne Schwierigkeiten machen lassen und zur Sicherung der Erkenubarkeit zweckdienlich erscheinen.
58“
(Siegel.)