Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

420 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
(Gültig für 5 Tage, bei Ein- § 17 Abs. 2 der Ministerialverord- 
hufern für 8 Tage, vom Tage nung vom 27. April 1912 zum Vieh- 
der Ausstellung an gerechnet.) Muster Ill. seuchengesetz. 
  
  
  
  
Gesundheitszeugnis. 
  
  
Tiergattung") 
Ofd. "„ Farbe, Geschlecht, Alter, Besondere Name des Be- 
Nr. geiSchweinen, Kchalen Abzeichen“s) Kennzeichen Besitzerserkungen 
zahl und Art) 
1 2 3 4 5 6 
1. 1 Rind rotbunte Kuh, 4 Jahre, Ohrmarke K Händler 
mit weißen Flecken am X in B. 
Halse 
2. 50 Schafe 30 weiblich, 20 Hammel — desgl. 
3. 120Schweine (Ferkel) — — desgl. 
  
  
  
  
  
Das in vorstehendem Verzeichnis aufgeführte Vieh ist am 5. Juli 1911 in.. 
von mir untersucht und frei von Erscheinungen befunden worden, die auf das Vorhandensein 
einer der Anzeigepflicht unterliegenden Seuche schließen oder den Ausbruch einer solchen be- 
fürchten lassen. 
B, den 5. Juli 1911. 
N. 
Bezirkstierarzt. 
*) Pferde und Rinder, ausgenommen Kälber bis zu 3 Monaten, sind einzeln, Kälber, Schweine, Schafe 
Ziegen und Geflügel sind in einzelnen Posten anzugeben. Bei Rindern über 3 Monate ist die Aufführung in 
Posten gestattet, wenn sie mit einem haltbaren Kennzeichen versehen sind. 
*.) Die Ausfüllung dieser Spalte ist bei Kälbern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel nur insoweit 
nötig, als sich Angaben ohne Schwierigkeiten machen lassen und zur Sicherung der Erkennbarkeit zweckdienlich 
erscheinen.
	        
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