444 (Gebietsaustausch mit Meiningen.)
Staatsvertrag.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen und Seine Hoheit der
Herzog von Sachsen-Meiningen haben, von dem Wunsche geleitet, die gedeihliche
Entwickelung Ihrer Länder zu fördern und die Verwaltung zu vereinfachen, be-
schlossen, die durch die Zweiherrschaft in mehreren Gemeinden hervorgetretenen
Mißstände abzustellen und die durch die Lage einiger Gemeinden im anderen
Staatsgebiet verursachten wirtschaftlichen Nachteile zu beseitigen und deshalb einen
Gebietsaustausch vorzunehmen.
Zu diesem Zwecke haben Höchstdieselben zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen:
den Staatsminister Dr. Karl Rothe,
den Wirklichen Geheimen Rat Dr. Johannes Hunnius,
den Geheimen Staatsrat Dr. Arnold Paulssen,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen:
den Staatsminister Dr. Rudolf Freiherrn von Ziller,
den Wirklichen Geheimen Rat Karl Schaller,
den Geheimen Staatsrat Dr. Friedrich Trinks.
Diese Bevollmächtigten haben nach mehrfachen Beratungen den nachstehenden
Staatsvertrag
unter dem Vorbehalt der landesherrlichen Ratifikation vereinbart:
Artikel 1.
Das Großherzogtum Sachsen tritt seine Hoheitsrechte über die ihm zustehen-
den Anteile an den Gemeinden und Fluren Kranichfeld und Stedten bei Kr. sowie
über die Gemeinde und Flur Köstitz an das Herzogtum Sachsen-Meiningen ab.
Artikel 2.
Das Herzogtum Sachsen-Meiningen tritt seine Hoheitsrechte über den ihm
zustehenden Anteil an der Gemeinde und Flur Hohenfelden sowie über die Gemeinden