(Gebietsaustausch mit Meiningen.) 445
und Fluren Lichtenhain und Mosen und über die in der Aunlage A, die einen
Bestandteil dieses Vertrags bildet, näher beschriebenen, dem Großherzoglich Sichsischn ee
Kammerfiskus gehörigen Grundstücke an das Großherzogtum Sachsen ab. «
Artikel 3.
Die in den ausgetauschten Gebietsteilen bestehenden privatrechtlichen Verhältnisse
werden durch den nach den Artikeln 1 und 2 eintretenden Wechsel der Landeshoheit
nicht berührt. Nur die in den Fluren Kranichfeld und Köstitz gelegenen, dem
Großherzoglich Sächsischen landschaftlichen Fiskus gehörigen Staatsstraßenstrecken
gehen an das Herzogtum Sachsen-Meiningen über.
Artikel 4.
In den abgetretenen Gebietsteilen tritt vom Tage der Abtretung ab die
Gesetzgebung des Landes in Kraft, dem sie zufallen, während die Gesetzgebung des
Landes, von dem sie abgetreten werden, außer Kraft tritt.
Es bleiben jedoch die für die abgetretenen Gebietsteile zur Zeit des Inkraft-
tretens des Vertrags geltenden landesrechtlichen Vorschriften des Liegenschaftsrechts
so lange in Kraft, bis durch landesherrliche Verordnung etwas anderes bestimmt wird.
Die Ortsgesetze und Ortsstatuten der übernommenen Orte gelten weiter, so
lange sie nicht ausdrücklich widerrufen oder aufgehoben werden. Die Ausübung
des Widerrufsrechts bestimmt sich nach der Gesetzgebung des erwerbenden Staates.
Artikel b.
Die Gerichtsbarkeit und Verwaltung geht mit dem Zeitpunkt, an dem dieser
Vertrag in Kraft tritt, auf die ordentlichen Gerichte und Verwaltungsbehörden der
Bezirke über, denen die Staaten die ihnen zugefallenen Gebietsteile zuteilen.
In Verwaltungssachen, in denen bereits erstinstanzliche Entscheidung getroffen
ist, entscheiden über Rechtsmittel, die eingewendet sind oder innerhalb einer vorge-
schriebenen ausschließenden Frist eingewendet werden können, die Behörden des alten
Staates. Diese Behörden sind befugt, im einzelnen Falle mit Genehmigung der
beiderseitigen Staatsministerien die Sachen an die Behörden des neuen Staates zu
überweisen. Ebenso können die Behörden des neuen Staates Beschwerden, die erst
nach dem Inkrafttreten des Staatsvertrages erhoben werden, aber lediglich Interessen
des alten Staates betreffen, mit Genehmigung der beiderseitigen Staatsministerien
an die Behörden des alten Staates überweisen.
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