Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

446 (Gebietsaustausch mit Meiningen.) 
Die Gerichts- und Verwaltungsakten nebst dazu gehörigen Büchern, Urkunden, 
Karten, Kataster usw., die sich auf die ausgetauschten Gebietsteile beziehen, werden 
an die Behörden des Staates abgegeben, der den abgetretenen Gebietsteil erwirbt. 
Sind die Akten von anderen untrennbar, so sind auf Verlangen kostenfrei beglaubigte 
Abschriften zu geben. 
Artikel 6. 
Zugleich mit der Ausführung dieses Vertrags erlangen die Einwohner in 
den durch Artikel 1 und 2 abgetretenen Gebietsteilen alle allgemeinen Rechte und 
Pflichten der Einwohner des Landes, dem die Gebietsteile einverleibt sind. Den 
Bewohnern der ausgetauschten Gebietsteile, welche die Staatsangehörigkeit des ab- 
tretenden Staates besitzen, muß, falls sie binnen Jahresfrist vom Inkrafttreten 
dieses Vertrags ab darauf antragen, die Staatsangehörigkeit des neuen Staates 
durch Aufnahme kosten= und gebührenfrei gewährt werden. Ebenso sind ihnen die 
zum Zwecke der Aufnahme erforderlichen Staatsangehörigkeitsausweise des alten 
Staates kosten= und gebührenfrei auszustellen. 
Artikel 7. 
Der bisher zum Großherzogtum gehörige Teil von Kranichfeld wird mit dem 
Zeitpunkt der Abtretung an das Herzogtum Sachsen-Meiningen mit dem schon jetzt 
zum Herzogtum gehörigen Teil der Gemeinde zu einer einzigen Gemeinde vereinigt. 
Zu gleicher Zeit werden die beiden Teile der Gemeinde Stedten und die beiden 
Teile der Gemeinde Hohenfelden je zu einer einzigen Gemeinde vereinigt. 
Die bisherigen Gemeindebürger der zu vereinigenden Ortsteile werden ohne 
weiteres und unentgeltlich Gemeindebürger der Gesamtgemeinde. 
Die Gemeinden Mosen, Lichtenhain und Köstitz bleiben zunächst als selbständige 
Gemeinden bestehen. Die Gemeindebürger dieser Gemeinden bleiben dies auch nach 
dem Wechsel der Landeshoheit. 
Die Gemeindebürger der an das Großherzogtum Sachsen fallenden Gebiets- 
teile müssen aber innerhalb Jahresfrist von diesem Anfall ab die Staatsangehörig- 
keit im Großherzogtum erwerben, widrigenfalls ihr Bürgerrecht mit diesem Zeit- 
punkt erlischt. 
Artikel 8. 
Mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrags erlöschen die Versicherungen bei 
der Gebäude-Brandversicherungsanstalt des Großherzogtums für die aus dem Staats-
	        
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