(Gebietsaustausch mit Meiningen.) 447
gebiet des Großherzogtums ausscheidenden Gebäude. Auf das Erlöschen der Ver—
sicherungen finden die Bestimmungen in den §§ 11, 89 des Gesetzes über die
Gebäude-Brandversicherungsanstalt des Großherzogtums Sachsen vom 3. März 1909
(Regierungsblatt für das Großherzogtum Sachsen, S. 195) über den Ausschluß
von der Versicherung entsprechende Anwendung.
Die Gebäude, die aus dem Gebiete des Herzogtums Sachsen-Meiningen in
das des Großherzogtums übergehen, unterfallen der Versicherung bei der Landes-
brandversicherungsanstalt sofort, soweit sie aber bereits bei Feuerversicherungsgesell-
schaften versichert sind, mit dem Zeitpunkte, in dem die Versicherung erlischt oder
für den frühestens die wegen der Gebäude abgeschlossenen Feuerversicherungsverträge
gekündigt werden können, spätestens jedoch mit dem Ablauf von 10 Jahren seit
Inkrafttreten des Gebietsaustauschs.
Artikel 9.
Den bedürftigen Einwohnern der Orte oder Ortsteile, die aus weimarischer
in meiningische Staatshoheit übergehen, soll die Erlaubnis zum Leseholzsammeln
in den kammerfiskalischen Waldungen des Großherzogtums in gleicher Weise wie
den Einwohnern weimarischer Orte noch 10 Jahre lang nach dem Gebietsaustausch
gewährt werden.
Für die gleiche Zeit sollen den Einwohnern der von dem Herzogtum Sachsen-
Meiningen an das Großherzogtum abgetretenen Orte wie bisher Erlaubniskarten
zum Holen von Leseholz und Gras in den Herzoglich Sachsen-Meiningischen
Domänenwaldungen erteilt werden.
Artikel 10.
Vom Inkrafttreten dieses Staatsvertrags ab sind die Verpflichtungen zur
Unterstützung Landarmer in den eingetauschten Gebietsteilen vom Landarmenver-
bande des Staates zu erfüllen, dem der Gebietsteil zugefallen ist, auch wenn diese
Personen schon bisher Armenunterstützung bezogen.
Vom gleichen Zeitpunkt ab sind die aus einer abgetretenen Gemeinde auf
Kosten des Staates oder Armenverbandes in einer staatlichen Heil= oder Pflege-
anstalt untergebrachten Kranken in die Fürsorge des Staates oder Armenverbandes
zu übernehmen, in dessen Gebiet die Gemeinde eintritt.
Kinder aus den zum Austausch gelangenden Gebietsteilen, die beim Inkraft-
treten dieses Vertrags auf öffentliche Kosten in Erziehungsanstalten (Taubstummen=