(Gebietsaustausch mit Meiningen.) 449
ist die Versicherung bei einer anderen Feuerversicherungsanstalt der Versicherung
bei der Gebäude-Brandversicherungsanstalt gleichzuachten.
Artikel 15.
Der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung verbleibt die allgemeine und
technische Oberaufsicht über die Unterhaltung und den Betrieb auf dem innerhalb
des abgetretenen Gebietsteils angelegten Teile der Eisenbahn von Bad Berka nach
Kranichfeld, während mit der Landeshoheit auch die Befugnis zur landespolizeilichen
Prüfung von Abänderungen an Wegeübergängen, Durchlässen, Vorflutanlagen usw.
und baupolizeilichen Prüfung neuer Brücken auf das Herzogtum Sachsen-Meiningen
übergeht.
Artikel 16.
Die Herzoglich Sachsen-Meiningische Staatsregierung beabsichtigt, die Her-
stellung einer Wasserleitung für die Stadt Kranichfeld herbeizuführen, welcher unter
anderem die in den Seewiesen in der Flur Hohenfelden zutage tretenden und noch
zu erschließenden Quellwässer zuzuleiten wären. Soweit hierzu der Erwerb des
Rechts der Wasserleitung über fremden Grundbesitz im Gebiet des Großherzogtums
erforderlich werden wird, wird die Großherzoglich Sächsische Staatsregierung der
Stadt Kranichfeld das Recht der Zwangsenteignung unter gleichen Bedingungen
wie den inländischen Gemeinden zugestehen.
Dagegen verpflichtet sich die Herzoglich Sachsen-Meiningische Staatsregierung,
mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln zu verhindern, daß das Wasser des
sogenannten Stubenbrunnens in Kranichfeld der Ilm entzogen wird.
Artikel 17.
Beide vertragschließenden Staatsregierungen treten sich mit dem Inkrafttreten
dieses Staatsvertrags ihre Ansprüche auf Eisenbahnabgaben aus den abgetretenen
Gebietsteilen gegenseitig ab.
Artikel 18.
Die Kosten, die durch die Neuversteinung und Neuvermessung der infolge des
Gebietsaustausches veränderten Landesgrenze entstehen, werden von dem Staate
getragen, dem der zu versteinende oder zu vermessende Gebietsteil zuwächst.