Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

450 (Gebietsaustausch mit Meiningen.) 
Artikel 19. 
Weitere Bestimmungen, die sich zur Durchführung dieses Staatsvertrags 
etwa nötig machen, werden von den Regierungen der beiden vertragschließenden 
Staaten in beiderseitigem Einvernehmen getroffen. 
Artikel 20. 
Der vorstehende Staatsvertrag tritt mit dem 1. Januar 1913 in Kraft. 
Vorbereitende Maßnahmen und Vollzugsverhandlungen sind schon vorher mit 
Genehmigung des anderen Staates zulässig. 
Dieser Vertrag soll ratifiziert, die Ratifikationsurkunden sollen so bald als 
möglich ausgetauscht werden. 
Urkundlich haben die Bevollmächtigten den Vertrag, sowie die ihm angeheftete 
Anlage A unter Beidrückung ihrer Siegel in zwei Ausfertigungen unterzeichnet, 
von denen jeder Teil ein Exemplar erhalten hat. 
Arnstadt, den 8. Januar 1912. 
(L.S.) Dr. Rothe. (L.S.) v. Ziller. 
(L.S.) Dr. Hunnius. (L.S.) Schaller. 
(L.S.) Dr. Paulssen. (L.S.) Trinks. 
 
	        
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