456 (Gebietsaustausch mit Meiningen.)
Schlußprotokoll
zum Staatsbertrag vom 8. Januar 1912.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten waren heute zusammengekommen, um
den zwischen dem Großherzogtum Sachsen und dem Herzogtum Sachsen-Meiningen
über einen Gebietsaustausch vereinbarten Staatsvertrag abzuschließen und zu
vollziehen.
Hierbei sind in dieses Schlußprotokoll nachstehende mit den Vereinbarungen
des Vertrags selbst gleich verbindliche Erklärungen ausgenommen worden:
J.
Zu Artikel 3:
Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrags hört die Unterhaltungspflicht des
Großherzoglichen Staatsfiskus an den abgetretenen Staatsstraßenstrecken auf und
geht auf die Träger der Wegeunterhaltungslast im Herzogtum Sachsen-Meiningen
über. Die Herzoglich Sachsen-Meiningische Staatsregierung sorgt für die baldige
Ubereignung der Straßenstrecken an die neuen Wegebaupflichtigen.
I.
Zu Artikel 4:
Unter „Gesetzgebung“ ist auch die Kirchengesetzgebung mit zu verstehen.
Unter „Liegenschaftsrecht“ sollen verstanden sein die landesrechtlichen Vor-
schriften des bürgerlichen Rechts an Grundstücken und an Rechten, für welche die
sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten.
III.
Zu Artikel ö:
Die bereits anhängigen Zivil- und Strafsachen verbleiben im ganzen Instanzen-
zug bei den bisherigen Behörden.
IV.
Zu Artikel 8 Absatz 1:
Die bevorstehende Beendigung des Versicherungsverhältnisses bei der Gebäude-
Brandversicherungsanstalt des Großherzogtums soll mindestens 3 Monate, bevor
sie eintritt, durch das Großherzogliche Rechnungsamt sowohl den Gebäudeeigen-