Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

456 (Gebietsaustausch mit Meiningen.) 
Schlußprotokoll 
zum Staatsbertrag vom 8. Januar 1912. 
Die unterzeichneten Bevollmächtigten waren heute zusammengekommen, um 
den zwischen dem Großherzogtum Sachsen und dem Herzogtum Sachsen-Meiningen 
über einen Gebietsaustausch vereinbarten Staatsvertrag abzuschließen und zu 
vollziehen. 
Hierbei sind in dieses Schlußprotokoll nachstehende mit den Vereinbarungen 
des Vertrags selbst gleich verbindliche Erklärungen ausgenommen worden: 
J. 
Zu Artikel 3: 
Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrags hört die Unterhaltungspflicht des 
Großherzoglichen Staatsfiskus an den abgetretenen Staatsstraßenstrecken auf und 
geht auf die Träger der Wegeunterhaltungslast im Herzogtum Sachsen-Meiningen 
über. Die Herzoglich Sachsen-Meiningische Staatsregierung sorgt für die baldige 
Ubereignung der Straßenstrecken an die neuen Wegebaupflichtigen. 
I. 
Zu Artikel 4: 
Unter „Gesetzgebung“ ist auch die Kirchengesetzgebung mit zu verstehen. 
Unter „Liegenschaftsrecht“ sollen verstanden sein die landesrechtlichen Vor- 
schriften des bürgerlichen Rechts an Grundstücken und an Rechten, für welche die 
sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten. 
III. 
Zu Artikel ö: 
Die bereits anhängigen Zivil- und Strafsachen verbleiben im ganzen Instanzen- 
zug bei den bisherigen Behörden. 
IV. 
Zu Artikel 8 Absatz 1: 
Die bevorstehende Beendigung des Versicherungsverhältnisses bei der Gebäude- 
Brandversicherungsanstalt des Großherzogtums soll mindestens 3 Monate, bevor 
sie eintritt, durch das Großherzogliche Rechnungsamt sowohl den Gebäudeeigen-
	        
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