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88.
Die Eichämter sind befugt, die Eichungen für die sie zuständig sind, an der
Amtsstelle oder außerhalb der Amtsstelle vorzunehmen. Eichungen auf anderen
Staatsgebieten dürfen nur nach Genehmigung der betreffenden Landesbehörden aus-
geführt werden.
§ 9.
Den Eichämtern liegt die Nacheichung ob (§ 11 der Maß= und Gewichts-
ordnung). Zu diesem Zwecke sind den Eichmeistern, die in bestimmter Reihen-
folge sämtliche Gemeinden des Großherzogtums zu bereisen haben, alle zum Messen
und Wägen im öffentlichen Verkehr benutzten geeichten Gegenstände zur Prüfung
vorzulegen.
Die näheren Bestimmungen über die Nacheichung erläßt das Obereichamt.
8 10.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1912 in Kraft. Mit demselben
Tage treten alle früheren Verordnungen und Bekanntmachungen über das Eichwesen
außer Kraft, mit Ausnahme der Ministerialbekanntmachung vom 22. Juni 1887
(Regierungsblatt S. 191). Die Nr. 2 dieser Bekanntmachung erhält folgende
Fassung:
„Sie haben in der Weise stattzufinden, daß alle im öffentlichen
Verkehr befindlichen eichpflichtigen Gegenstände alle 2 Jahre einmal, in
den größeren Städten und den gewerbereicheren Landorten nach Befinden
auch öfter als alle 2 Jahre revidiert werden“.
Weimar, den 13. März 1912.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.
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