Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

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88. 
Die Eichämter sind befugt, die Eichungen für die sie zuständig sind, an der 
Amtsstelle oder außerhalb der Amtsstelle vorzunehmen. Eichungen auf anderen 
Staatsgebieten dürfen nur nach Genehmigung der betreffenden Landesbehörden aus- 
geführt werden. 
§ 9. 
Den Eichämtern liegt die Nacheichung ob (§ 11 der Maß= und Gewichts- 
ordnung). Zu diesem Zwecke sind den Eichmeistern, die in bestimmter Reihen- 
folge sämtliche Gemeinden des Großherzogtums zu bereisen haben, alle zum Messen 
und Wägen im öffentlichen Verkehr benutzten geeichten Gegenstände zur Prüfung 
vorzulegen. 
Die näheren Bestimmungen über die Nacheichung erläßt das Obereichamt. 
8 10. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1912 in Kraft. Mit demselben 
Tage treten alle früheren Verordnungen und Bekanntmachungen über das Eichwesen 
außer Kraft, mit Ausnahme der Ministerialbekanntmachung vom 22. Juni 1887 
(Regierungsblatt S. 191). Die Nr. 2 dieser Bekanntmachung erhält folgende 
Fassung: 
„Sie haben in der Weise stattzufinden, daß alle im öffentlichen 
Verkehr befindlichen eichpflichtigen Gegenstände alle 2 Jahre einmal, in 
den größeren Städten und den gewerbereicheren Landorten nach Befinden 
auch öfter als alle 2 Jahre revidiert werden“. 
Weimar, den 13. März 1912. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Paulssen. 
  
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