458 (Gebietsaustausch mit Meiningen.)
Ausführungsgesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Großherzogtum Sachsen und dem Herzog-
tum Sachsen-Meiningen vom 8. Januar 1912 über einen Gebietsaustausch.
Wir
Wilbelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags zur Ausführung des Staats-
vertrags zwischen dem Großherzogtum Sachsen und dem Herzogtum Sachsen-
Meiningen über einen Gebietsaustausch vom 8. Januar 1912, was folgt:
1.
Soweit nach Artikel 4 des Staatsvertrags in den an das Großherzogtum
abgetretenen Gebietsteilen die Gesetzgebung des Großherzogtums in Kraft tritt,
können Ausnahmen durch landesherrliche Verordnung getroffen werden. Auf dem
gleichen Wege können für diese Gebiete auch gesetzliche Vorschriften in Kraft gesetzt
werden, die nur für einzelne Teile des Staates gelten.
§ 2.
Der Gemeindebezirk Lichtenhain wird dem II. Verwaltungsbezirk und den Be-
zirken des Amtsgerichts und des Rechnungsamts Jena, der Gemeindebezirk Mosen
dem V. Verwaltungsbezirk und den Bezirken des Amtsgerichts und des Rechnungs-
amts Weida zugeteilt.
Die Gemeinde Hohenfelden meiningischen Anteils wird mit der Gemeinde
Hohenfelden weimarischen Anteils zu einer Gemeinde vereinigt und gehört alsdann
zu den Gerichts= und Verwaltungsbezirken, denen schon jetzt der weimarische Anteil
der Gemeinde angehört.
§ 3.
Die jetzigen Mitglieder des Gemeindevorstandes und des Gemeinderats in
Lichtenhain und Mosen bleiben bis zum Schlusse des Jahres 1913 im Amte.