Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Genehmigung 2c. v. Dampfkesseln.) 463 
Vorschriften zu erstatten sowie außerdem dem zuständigen Bezirksdirektor bis zu 
demselben Zeitpunkte nachstehende Ubersichten einzureichen: 
1. ein Hauptverzeichnis der bei Vereinsmitgliedern überwachten Dampfkessel, 
welches in der Weise gebildet wird, daß für jeden Dampfkessel ein aus- 
wechselbares Blatt nach dem anliegenden Vordruck H zur Sammlung ge- 
nommen wird. Die Bilätter sind durch Eintragung aller an dem 
Dampfkessel ausgeführten Prüfungen ständig auf dem Laufenden zu erhalten; 
2. ein gleiches Verzeichnis der von dem Verein im staatlichen Auftrage über- 
wachten Dampfkessel (§ 2 Abs. l). 
II. Die Verzeichnisse sind durch Vermittlung des Bezirksdirektors dem Verein 
innerhalb 4 Wochen zurückzugeben. 
III. Die Dampfkessel der Staats= und Privateisenbahnen können mit 
Genehmigung des Staatsministeriums durch die zuständigen technischen Beamten 
der in Betracht kommenden Eisenbahnverwaltungen geprüft werden. 
5. 
Freizügigkeit der Kessel. 
I. Bewegliche Dampfkessel, deren Jnbetriebnahme in einem anderen Bundes- 
staat genehmigt worden ist, können im Großherzogtum Sachsen ohne nochmalige 
vorgängige Untersuchung betrieben werden, sofern die Bescheinigungen über die 
erforderlich gewesenen Prüfungen vorgelegt werden und seit der letzten Untersuchung 
(Abnahme oder regelmäßige Prüfung) nicht mehr als ein Jahr verflossen ist. 
Unter derselben Voraussetzung sollen solche Kessel bei vorübergehendem Aufenthalt 
im Großherzogtum nicht früher zu regelmäßigen Untersuchungen herangezogen 
werden, als solche in dem Heimatsstaate fällig werden. 
II. Dampfkessel, die am Verfertigungsort eines anderen Bundesstaats oder 
innerhalb des Großherzogtums von einem hierfür staatlich ermächtigten Sachver- 
ständigen nach § 12 Abs. 2 und 3 und § 14 der allgemeinen polizeilichen Be- 
stimmungen über die Anlegung von Land= oder Schiffsdampfkesseln, oder nach 
Vornahme einer Ausbesserung gemäß § 13 a. a. O. geprüft und den Vorschriften 
unter § 12 Absl. 5 daselbst entsprechend abgestempelt worden sind, unterliegen, 
sobald sie im ganzen nach ihrem Aufstellungsorte verschickt werden und die Be- 
scheinigung des Sachverständigen über die Prüfung vorgelegt wird, einer weiteren 
Bauprüfung oder Wasserdruckprobe vor ihrer Einmauerung oder Wiederinbetrieb- 
setzung nur dann, wenn sie durch den Versand oder aus anderer Veranlassung 
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