464 (Genehmigung 2c. v. Dampfkesseln.)
Beschädigungen erlitten haben, welche die Wiederholung der Prüfung geboten
erscheinen lassen.
III. Zur Ausführung der fälligen regelmäßigen Prüfungen von beweglichen
und Schiffsdampfkesseln bei vorübergehendem Aufenthalt im Großherzogtum werden
die zuständigen Sachverständigen des Heimatsorts ohne besonderen Antrag zugelassen.
Dem Besitzer solcher Kessel steht es jedoch frei, sich an den Thüringischen Verein
für Dampfkesselbetrieb zu wenden. Der Verein ist verpflichtet, die Untersuchungen
auf Antrag auszuführen und Abschrift der darüber in das Revisionsbuch einzu-
tragenden Bescheinigung der für die regelmäßige Prüfung zuständigen Stelle zu
übersenden. Die in solchen Fällen von dem Verein zu erhebenden Untersuchungs-
gebühren dürfen den Betrag nicht überschreiten, der von ihm für Prüfungen der
im staatlichen Auftrag überwachten Kessel erhoben wird.
IV. Die Bescheinigungen der in anderen Bundesstaaten mit der regelmäßigen
Prüfung der beweglichen und Schiffsdampfkessel ermächtigten Beamten oder Sach-
verständigen über die Vornahme regelmäßiger Untersuchungen solcher Kessel sowie
die Bescheinigungen der in anderen Bundesstaaten nach § 2 Abs. 1 der allgemeinen
polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land= oder Schiffsdampfkesseln
zur Prüfung des Baustoffs der Dampfkessel ermächtigten Sachverständigen werden
im Großherzogtum anerkannt.
V. Dampfkessel aus dem Auslande müssen nach den Vorschriften des § 12
der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land= oder
Schiffsdampfkesseln durch einen im Großherzogtum zuständigen Sachverständigen
geprüft werden. Dabei muß die Ummantelung der Kessel entfernt werden. Der
Nachweis, daß der Baustoff solcher Kessel den auerkannten Regeln der Technik
entspricht und erforderlichenfalls geprüft worden ist, hat, soweit nicht die Bestimmungen
für alte Kessel (§ 21 Abs. 2 oder § 18 Abs. 2 der allgemeinen polizeilichen Be-
stimmungen über die Anlegung von Land= oder Schiffsdampfkesseln) Platz greifen,
durch Vorlegung der Zeugnisse von Sachverständigen zu geschehen, deren Anerkennung
durch das Staatsministerium erfolgt ist.
II. Anlegung der Dampfkessel.
Fälle der Genehmigung.
86.
Neugenehmigung.
Zur Anlegung neuer Dampfkessel oder zur Wiederinbetriebnahme alter Kessel,
deren Genehmigung nach § 49 der Gewerbeordnung oder aus anderen Gründen