468 (Genehmigung ꝛc. v. Dampfkesseln.)
mungen über die Anlegung von Dampfkesseln zu prüfen. Die in dem § 21 oder
§ 18 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land-
oder Schiffsdampfkesseln enthaltenen Vorschriften über das Material alter Kessel
sind nur in den Fällen der Genehmigung alter Kessel nach Erlöschen der ihnen
früher erteilten Genehmigung (d. h. gemäß § 6) anzuwenden. Die erfolgte Prü-
fung ist auf den Vorlagen zu bescheinigen. Wegen der nach § 9 etwa not-
wendigen Ergänzungen der Vorlagen tritt der Verein mit dem Antragsteller un-
mittelbar in Verbindung. Er ist zur Weitergabe des Gesuchs an die zur Ge-
nehmigung zuständigen Behörden auch dann verpflichtet, wenn es den bestehenden
Bestimmungen nicht entspricht. In solchen Fällen ist auf die Mängel hinzuweisen,
die für die Versagung der Genehmigung geltend zu machen sind, oder es sind die
Einschränkungen zu bezeichnen, unter denen die Genehmigung bedingt erfolgen kann.
Die Weitergabe der Vorlagen (mit Ausnahme solcher für bewegliche Dampfkessel
in landwirtschaftlichen Betrieben) an die vorgenannte Behörde hat durch die Hand
des Gewerbeinspektors zu erfolgen, der die Vorlagen auch seinerseits zu prüfen hat.
II. Die Sachverständigen haben sich der Eintragung von Abänderungsver-
merken, die sie für die Ausführung der Anlage für geboten erachten, in den Zeich-
nungen zu enthalten, ihre Anforderungen vielmehr in der Form von Vorschlägen
zu Bedingungen der zuständigen Behörde mitzuteilen. Dabei ist in der Regel
davon abzusehen, Forderungen zu stellen, die vom Unternehmer bereits nach Maß-
gabe der Zeichnungen oder der Beschreibung zu erfüllen sind. Die Bedingungen sind
derart zu fassen, daß sie dem Unternehmer keinen Zweifel über die Art ihrer Aus-
führung lassen. Der Gewerbeinspektor hat anzugeben, ob und inwieweit die von
ihm zum Schutze der Arbeiter etwa vorzuschlagenden Vorschriften als Bedingungen
in die Genehmigungsurkunde aufzunehmen sind.
. III. Für die Aufstellung und bauliche Einrichtung feststehender Dampfkessel
sind die in der Anlage III enthaltenen Leitsätze zu beachten.
8 11.
Genehmigung alt angekaufter Kessel.
I. Den Gesuchen um Genehmigung alt angekaufter, bereits anderweit im
Betriebe gewesener Kessel ist ein vollständiger Nachweis über den Erbauer des
Kessels, über die früheren Betriebsstätten, über die Zeit, während welcher der
Kessel überhaupt schon betrieben worden ist, und über die Gründe beizufügen,
welche dazu geführt haben, den Kessel außer Betrieb zu setzen.