(Genehmigung rc. v. Dampfkesseln.) 471
dingungen ist allgemein zu fordern, daß die Wartung des Kessels nur zuverlässigen,
gut ausgebildeten, oder gut unterwiesenen männlichen Personen über 18 Jahre
übertragen werden darf, die mit der bestimmungsgemäßen Benutzung der allgemein
vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen am Kessel vertraut und verpflichtet sind,
bei der Bedienung des Feuers Rauch, Ruß oder Flugasche möglichst einzuschränken.
In Kesselräumen müssen die Dienstvorschriften für Kesselwärter in der aus der
Anlage IV ersichtlichen Fassung ausgehängt werden. In allen geeigneten Fällen, An
namentlich bei dem Betriebe von Kesselanlagen in der Nähe menschlicher Woh-
nungen, ist ferner zu fordern, daß der Unternehmer verpflichtet sei, durch zweck-
dienliche Einrichtung der Feuerungsanlage sowie durch Anwendung geeigneten
Brennstoffs und sorgsame Wartung des Kessels auf möglichst vollständige Ver-
meidung von Rauch, Ruß oder Flugasche hinzuwirken, auch, falls sich ergeben
sollte, daß die Mittel nicht genügen, um Gefahren oder Belästigungen für die
Nachbarn oder das Publikum überhaupt durch Rauch, Ruß oder Flugasche zu ver-
hüten, auf Antrag der Polizeibehörde oder des Gewerbeaufsichtsbeamten in dem für
die Beschlußfassung über das Genehmigungsgesuch vorgeschriebenen Verfahren solche
Abänderungen in der Feuerungsanlage sowie in der Wahl des Brennstoffs vor-
zunehmen, welche zur Beseitigung der Ubelstände geeignet sind.
IV. Eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde ist dem Antragsteller zu über-
senden, eine zweite dem Dampfkesselüberwachungsverein, der daraufhin mit dem
Antragsteller wegen der Abnahme (8§ 20) das Erforderliche zu vereinbaren hat.
8 14.
Erlöschen und Befristung der Genehmigung.
I. Bei Erteilung der Genehmigung zur Anlegung eines Dampfkessels kann von
der genehmigenden Behörde eine Frist gesetzt werden, binnen welcher die Anlage bei
Vermeidung des Erlöschens der Genehmigung begonnen und ausgeführt und der
Betrieb angefangen werden muß. Ist eine solche Frist nicht bestimmt, so erlischt
die erteilte Genehmigung, wenn der Unternehmer nach Empfang derselben ein Jahr
verstreichen läßt, ohne davon Gebrauch zu machen.
II. Eine Verlängerung der Frist kann von der Behörde bewilligt werden, wenn
erhebliche Gründe nicht entgegenstehen.
III. Ist ein Dampfkessel während eines Zeitraums von drei Jahren außer
Betrieb gewesen, ohne daß um Frist nachgesucht und diese bewilligt worden ist, so
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