472 (Genehmigung ꝛc. v. Dampfkesseln.)
erlischt die für ihn erteilte Genehmigung. Das Verfahren für die Befristung
richtet sich nach den §§ 10 flgd. Dem Antrag auf Befristung ist die Genehmigungs-
urkunde zwecks Eintragung des Fristvermerks beizufügen. Dem zuständigen Kessel-
prüfer ist von bewilligten Befristungen durch die genehmigende Behörde Mitteilung
zu machen.
III. Inbetriebsetzung der Dampfkessel.
15.
Dampfkessel sind, bevor sie in Betrieb gesetzt werden dürfen, in den Fällen
der §§ 6 und 7 Abs. I durch die Kesselprüfer einer Bauprüfung, einer Wasser-
druckprobe und einer Abnahmeprüfung zu unterwerfen, in den Fällen des 8 7
Abs. II nur der letzteren Prüfung. In den Fällen des § 7 Abs. 1 muß die Bau-
prüfung vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag ausgeführt werden.
Der Kesselprüfer kann jedoch in letzteren Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen von
der Ausführung der Bauprüfung und Wasserdruckprobe überhaupt absehen, sofern
seit der letzten inneren Untersuchung noch nicht zwei Jahre verflossen und keine
wesentlichen Veränderungen am Kesselkörper vorgenommen worden sind, oder der
Kessel nicht schon aus Anlaß der beabsichtigten Anderung freigelegt werden muß.
Bezieht sich die erneute Genehmigung nur auf bauliche Veränderungen des Kessel-
hauses oder den Ersatz alter durch neue Kessel, so ist von der Bauprüfung und
Druckprobe der bestehenden Kesselanlage überhaupt abzusehen. Betrifft eine wesent-
liche Veränderung nur einzelne von mehreren in derselben Anlage vereinigten Kesseln,
so hat sich die Bauprüfung und Druckprobe auf diejenigen Kessel zu beschränken,
deren Veränderung die erneute Genehmigung bedingt, vorausgesetzt, daß sie nach
vorstehenden Bestimmungen überhaupt erforderlich ist.
8 16.
Bauprüfung.
Die Bauprüfung erstreckt sich auf die planmäßige Ausführung der Abmessungen,
den Baustoff und die Beschaffenheit des Kesselkörpers. Sie ist bei neu zu ge-
nehmigenden Dampfkesseln (§ 6) vor der Einmauerung oder Ummantelung des
Kessels auszuführen und kann auf Antrag des Fabrikanten auch während der
Herstellung des Dampfkessels vorgenommen werden. Bei erneut zu genehmigenden
Dampfkesseln (8 7) bleibt es dem pflichtmäßigen Ermessen des Kesselprüfers über-
lassen, inwieweit das Kesselmauerwerk entfernt werden muß. Bei Ausführung