(Genehmigung rc. v. Dampfkesseln.) 479
Durch Druckproben nach Hauptausbesserungen werden die regelmäßigen Unter—
suchungsfristen der Kessel (88 24 flgd.) nicht unterbrochen, jedoch kann eine solche Druck—
probe an Stelle einer in demselben Rechnungsjahre fälligen regelmäßigen Wasser-
druckprobe treten. Wird auf Antrag des Kesselbesitzers oder seines mit der Leitung
des Betriebs beauftragten Stellvertreters mit der Druckprobe nach einer Haupt-
ausbesserung eine innere Untersuchung verbunden, so können die Fristen der regel-
mäßigen Untersuchungen von diesem Zeitpunkt an neu berechnet werden. Das
Gleiche gilt, wenn infolge einer inneren Untersuchung eine Druckprobe nach einer
Hauptausbesserung erforderlich wird oder wenn mit außerordentlichen inneren Unter-
suchungen Druckproben verbunden werden.
VII. Wenn ein Kessel auf die Dauer mindestens eines Jahres vollständig
außer Betrieb gesetzt und dem zuständigen Kesselprüfer entsprechende Anzeige gemacht
wird, so ist die Zeit des angemeldeten Stillstandes bis zur Dauer von zwei Jahren
bei Berechnung der Prüfungsfristen außer Ansatz zu bringen. Von der Erhebung
der Jahresbeiträge ist nur dann Abstand zu nehmen, wenn der angemeldete Still-
stand sich über ein ganzes Rechnungsjahr erstreckt. Nach einer Betriebsunter-
brechung von mehr als zweijähriger Dauer darf der Betrieb erst nach Vornahme
einer inneren, mit Wasserdruckprobe verbundenen amtlichen Untersuchung wieder
eröffnet werden. Die Verjährung der Genehmigung (§ 14) wird durch die ange-
meldete Außerbetriebstellung nicht unterbrochen und kann auch nicht durch Unter-
suchungen an nicht im Betriebe befindlichen Kesseln aufgehalten werden.
VIII. Bei Bemessung der Fristen werden Untersuchungen, welche in einem
anderen Bundesstaate von den daselbst zuständigen Sachverständigen vorgenommen
worden sind, den im Großherzogtum vorgenommenen gleich geachtet.
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I. Die äußere Untersuchung besteht vornehmlich in einer Prüfung der ganzen
Betriebsweise des Kessels; eine Unterbrechung des Betriebs darf dabei nur verlangt
werden, wenn Anzeichen gefahrbringender Mängel, deren Vorhandensein und Umfang
nicht anders festgestellt werden kann, sich ergeben haben.
II. Die Untersuchung ist zu richten:
auf die Ausführung und den Zustand der Speisevorrichtungen, der Wasser-
standsvorrichtungen (wobei zu bemerken ist, daß die Hähne und Ventile
der Wasserstandsvorrichtungen während des Betriebs in gerader Richtung
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