Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

482 (Genehmigung 2c. v. Dampfkesseln.) 
II. Hat eine Untersuchung Mängel ergeben, welche Gefahr herbeiführen können, 
und wird diesen nicht sofort abgeholfen, so muß nach Ablauf der zur Herstellung 
des vorschriftsmäßigen Zustandes im Revisionsbuche festzusetzenden Frist die Unter- 
suchung von neuem vorgenommen werden. 
III. Ergibt sich bei der Untersuchung des Kessels ein Zustand, der eine un- 
mittelbare Gefahr einschließt, so hat der Kesselprüfer die Fortsetzung des Betriebs 
bis zur Beseitigung der Gefahr zunächst mündlich und durch Aufnahme eines 
Vermerkes in das Revisionsbuch zu untersagen, sodann unverzüglich eine poli- 
zeiliche Verfügung durch die zuständige Behörde zu erwirken. Diese hat dem Er- 
suchen sofort zu entsprechen und darüber zu wachen, daß der Kessel nicht wieder 
in Betrieb gesetzt wird, bis durch eine nochmalige Untersuchung der vorschriftsmäßige 
Zustand der Anlage festgestellt ist. 
8 32. 
I. Die äußere Untersuchung erfolgt ohne vorherige Benachrichtigung des Kessel- 
besitzers. Ausnahmsweise kann bei den beweglichen Dampfkesseln, die ihren Be- 
triebsort häufig wechseln, der Zeitpunkt für diese Untersuchung mit dem Kesselbesitzer 
vereinbart werden. 
II. Von einer bevorstehenden inneren Untersuchung oder Wasserdruckprobe ist 
der Besitzer tunlichst frühzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vorher zu unterrichten. 
Die Kessel sind von dem Besitzer ordnungsmäßig vorbereitet für diese Untersuchungen 
bereit zu stellen. 
III. Der Zeitpunkt für diese letzteren Untersuchungen ist unter Berücksichtigung 
der Bestimmungen im § 27 Abs. VI nach Anhörung des Besitzers so zu wählen, 
daß der Betrieb der Anlage so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. Bei nicht 
ortsfest betriebenen Anlagen ist der Besitzer verpflichtet, dem Kesselprüfer rechtzeitig 
mitzuteilen, wann und wo der Kessel zur Untersuchung bereit steht. 
IV. Bei Anlagen, deren Betrieb nur zu gewisser Zeit im Jahre unterbrochen 
werden kann, ist diese, unbeschadet einer dadurch beim ersten Male bedingten 
Hinausschiebung der Untersuchung zu wählen. Bewegliche Dampfkessel können 
von den Besitzern oder ihren Vertretern an einem beliebigen Orte innerhalb des 
Bezirkes des zuständigen Kesselprüfers für die Untersuchung bereitgestellt werden. 
V. Falls ein Kesselbesitzer der Aufforderung des Kesselprüfers, den Kessel für 
die innere Untersuchung oder Wasserdruckprobe bereitzustellen, nicht entspricht, so
	        
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