Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Genehmigung 2c. v. Dampfkesseln.) 485 
8 38. 
I. Die Kesselbesitzer oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, von jeder vor- 
kommenden Explosion eines Dampfkessels der zuständigen Behörde, auch wenn der 
Kessel unter Uberwachung des Thüringischen Vereins für Dampfkesselbetrieb steht, 
unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die gleiche Anzeige ist, wenn der Kessel der 
Überwachung durch Vereinsingenieure unterliegt, an den Dampfkessel-Uberwachungs- 
verein zu richten. Die zuständige Behörde hat, sobald sie von einer Dampfkessel- 
explosion Kenntnis erhält, alsbald die erforderlichen Feststellungen zu bewirken und 
das Ergebnis dem Großh. Staatsministerium vorzulegen. 
II. Vor Beendigung dieser Feststellungen dürfen Veränderungen in dem Zu- 
stande der Dampfkesselanlage nicht vorgenommen werden, es sei denn, daß es sich 
um unaufschiebbare Maßregeln handelt. 
III. Eine Dampfkesselexplosion liegt vor, wenn die Wandung eines Kessels 
durch den Dampfkesselbetrieb eine Trennung in solchem Umfang erleidet, daß durch 
Ausströmen von Wasser und Dampf ein plötzlicher Ausgleich der Spannungen 
innerhalb und außerhalb des Kessels stattfindet. 
IV. Für die amtliche Untersuchung explodierter Kessel sind Gebühren nicht zu 
entrichten. 
8 39. 
Strafbestimmungen. 
I. Wer eine Dampfkesselanlage ohne behördliche Genehmigung errichtet oder 
in Betrieb nimmt oder die wesentlichen Bedingungen, unter denen die Genehmigung 
erteilt worden ist, nicht einhält, oder ohne neue Genehmigung eine wesentliche Ver- 
änderung der Betriebsstätte oder eine wesentliche Veränderung im Betriebe der An- 
lage vornimmt, desgl. wer den bei der Revision oder Untersuchung gemachten Aus- 
stellungen nicht innerhalb der bestimmten Frist vollständig abhilft, wird, vorbehältlich 
der weiter anzuwendenden Zwangsmittel, mit Geldstrafe bis zu 300 = und im 
Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft. 
II. Dieselbe Strafe trifft denjenigen, der den ihm nach § 37 obliegenden Ver- 
pflichtungen zuwiderhandelt. 
III. Wer der Vorschrift in § 38 Abs. II zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe 
bis zu 60 — und im Unvermögensfalle mit Haft bestraft. 
1912 68
	        
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