(Genehmigung 2c. v. Dampfkesseln.)
487
Aulage #
Gebührenordnung für Dampfkessel-Antersuchungen.
Außer den nach dem Kostengesetz vom 11. April 1894 in der Fassung der
Ministerialbekanntmachung vom 28. Februar 1900 zur Staatskasse etwa fließenden
Gebühren sind folgende Gebühren durch den Kesselprüfer zu berechnen.
I. Antersuchung neuer und neu genehmigter Dampfkessel.
Für jede nachbezeichnete Prüfung
betragen die Gebühren in Mark:
1. für die Bauprüfung von
Kesseln aller Art
2. für die Wasserdruckprobe
von Kesseln aller Art
3. für jede Abnahmeprüfung
Für Kessel mit einer Heizfläche in m
über über über über für jede
-5 5—20 20—50 50—100|100200 r
2
7 11 13 15 13
7 11 13 15 18
II. Regelmäßig wiederkehrende technische Antersuchungen.
Neben den etwaigen nach Abschnitt 1 fälligen Gebühren werden für die Aus-
führung der im § 27 vorgeschriebenen regelmäßig wiederkehrenden Untersuchungen
von den Kesselbesitzern im Laufe des Jahres (1. April bis 31. März) Jahres-
gebühren nach folgenden Sätzen in Mark erhoben:
1. für jeden feststehenden Kessel
2. für jeden beweglichen oder
Schiffsdampfkessel
Für Kessel mit einer Heizfläche in m
ro Über über über über lür jede
2—20 20—50| 50—100|100-20 mehr
s8s 12 15 18 21
2
10 15 18 21 24
68“