Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Genehmigung 2c. v. Dampfkesseln.) 
487 
Aulage # 
Gebührenordnung für Dampfkessel-Antersuchungen. 
Außer den nach dem Kostengesetz vom 11. April 1894 in der Fassung der 
Ministerialbekanntmachung vom 28. Februar 1900 zur Staatskasse etwa fließenden 
Gebühren sind folgende Gebühren durch den Kesselprüfer zu berechnen. 
I. Antersuchung neuer und neu genehmigter Dampfkessel. 
Für jede nachbezeichnete Prüfung 
betragen die Gebühren in Mark: 
1. für die Bauprüfung von 
Kesseln aller Art 
2. für die Wasserdruckprobe 
von Kesseln aller Art 
3. für jede Abnahmeprüfung 
  
Für Kessel mit einer Heizfläche in m 
  
  
über über über über für jede 
-5 5—20 20—50 50—100|100200 r 
2 
7 11 13 15 13 
7 11 13 15 18 
  
  
  
  
  
  
II. Regelmäßig wiederkehrende technische Antersuchungen. 
Neben den etwaigen nach Abschnitt 1 fälligen Gebühren werden für die Aus- 
führung der im § 27 vorgeschriebenen regelmäßig wiederkehrenden Untersuchungen 
von den Kesselbesitzern im Laufe des Jahres (1. April bis 31. März) Jahres- 
gebühren nach folgenden Sätzen in Mark erhoben: 
1. für jeden feststehenden Kessel 
2. für jeden beweglichen oder 
Schiffsdampfkessel 
  
Für Kessel mit einer Heizfläche in m 
  
  
ro Über über über über lür jede 
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