(Genehmigung 2c. v. Dampfkesseln.) 489
Für Kessel, für deren Untersuchung gemäß § 27 Abs. VII nach längerem
als zweijährigen Nichtgebrauche Gebühren nach Abschnitt III zu erheben
sind, werden weitere Jahresbeiträge für das laufende Jahr nicht berechnet.
f) Für Kessel, denen gemäß § 24 Abs. III Erleichterungen hinsichtlich der
Prüfungsfristen gewährt worden sind, erfolgt die Gebührenfestsetzung nach
besonderer Verfügung des Staatsministeriums.
g) Neben den unter I und II angeführten Gebühren werden für die Unter-
suchungen weder Reisekosten, Tagegelder und sonstige Auslagen noch Ge-
bühren für die Prüfung der Genehmigungsunterlagen erhoben.
II. Sonstige Antersuchungen.
1. Für die durch § 27 Abs. VII vorgeschriebene innere Untersuchung und Druck-
probe ist der anderthalbfache Jahresbeitrag nach Abschnitt II, für Bauprüfungen
und Druckproben gemäß § 11 Abs. II sowie für solche nach Hauptausbesserungen
(§ 23) sind die entsprechenden Sätze nach Abschnitt I der Gebührenordnung zu
entrichten.
Druckproben nach Hauptausbesserungen, welche an die Stelle einer in dem-
selben Jahre fälligen regelmäßigen Druckprobe treten (§27 Absl. V.), werden nicht
besonders berechnet, sofern sie bei der durch § 2 Abs.I gedachten Uberwachung im
staatlichen Auftrage von einem solchen Beauftragten ausgeführt werden.
2. Bei außerordentlichen Untersuchungen, welche auf Grund des § 31 statt-
finden, sowie bei Untersuchungen auf Antrag der Kesselbesitzer (soweit es sich in
letzterem Falle nicht um die durch § 11 Abs. II vorgeschriebenen Untersuchungen
handelt) ist der anderthalbfache Betrag des nach Abschnitt II der Gebührenordnung
zutreffenden Jahresbeitrags vom Kesselbesitzer zu erheben.
3. Für Druckproben von Kesseln, welche für das Ausland bestimmt sind oder
in einem anderen Bundesstaate zur Aufstellung gelangen, sind die Sätze unter Ab-
schnitt I der Gebührenordnung maßgebend.
Bei inneren Untersuchungen, Wasserdruckproben und vereinbarten äußeren
Untersuchungen, soweit letztere vereinbart werden dürfen, ist für jede zu wieder-
holende Untersuchung der anderthalbfache Betrag des nach Abschnitt II der Gebühren-
ordnung zutreffenden Jahresbeitrags zu erheben, sofern die Untersuchung am fest-
gesetzten Tage nicht oder nur zum Teil ausgeführt werden konnte und dem Kessel-
besitzer oder dessen Stellvertreter hierfür ein Verschulden beizumessen ist. Ein