490 (Genehmigung 2c. v. Dampfkesseln.)
Verschulden ist nicht anzunehmen, wenn das Füllen des Kessels bei einer nach der
inneren Untersuchung in Aussicht genommenen Druckprobe von dem Kesselprüfer
bei ordnungsgemäßer Vorbereitung an demselben Tage nicht abgewartet werden
kann, oder wenn sich nach dem Befunde der inneren Untersuchung die Notwendigkeit
herausstellt, den Kessel erst auszubessern.
Für erste Wasserdruckproben und Kesselabnahmen, welche infolge Verschuldens
des Kesselbesitzers wiederholt werden müssen, werden die Gebührensätze unter Ab-
schnitt I für jede vergebliche Untersuchung erhoben mit der Maßgabe, daß bei
Abnahmen, verbunden mit der Prüfung der Bauart und Druckprobe, für die
Wiederholung nur eines Teiles der Untersuchung die entsprechenden Einzelsätze
mehrfach in Anrechnung kommen.
4. Für außerordentliche Untersuchungen durch Staatsbeamte werden die Ge-
bühren, Tagegelder und Reisekosten nach der Ministerialbekanntmachung vom
28. April 1887 und dem Kostengesetze vom 11. April 1894 in der Fassung der
Ministerialbekanntmachung vom 28. Februar 1900 berechnet.