Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Genehmigung 2c. v. Dampfkesseln.) 491 
Anlagen i. 
Arkunde über die Genehmigung Vordruck A. 
zur 
Anlegrg. Dampftessel. 
Auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung und der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen 
über die Anlegung ddn.. íí í Dampfkesseln vom 17. Dezember 1908 
wird de.. 
die Genehmigung zur Anlegng. Dampfkessel 
nach Maßgabe der mit dieser Urkunde verbundenen Zeichuung und Beschreibung 
unter den nachstehenden besonderen Bedingungen erteilt. 
1. D. Kessel........................................... mit einem Fabrikschilde zu versehen, welches 
nachstehende Angaben enthält: 
festgesetzte höchste Dampfspannung: SAtmosphären Überdruck, 
Name und Wohnort des Fabrikanten... 
  
laufende Fabriknummer: 
Jahr der Anfertigung: 
Mindestabstand des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes von der höchsten Stelle der 
Feuerzüge in mm:—. 
2. Die Inbetriebnahme de.Kessel. darf erst nach der Abnahme (§ 24 Abs. 3 der 
Gewerbeordnung) und Verbindung der darüber ausgestellten Bescheinigung mit dieser 
Urkunde oder Empfang der Zwischenbescheinigung (§ 12 Abs. 6 der allgemeinen poli- 
zeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln) erfolgen. 
3. Die Wartung des Kessels darf nur zuverlässigen, gut ausgebildeten oder gut unter- 
wiesenen männlichen Personen über 18 Jahre übertragen werden, die mit der be- 
stimmungsmäßigen Benutzung der allgemein vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen 
am Kessel vertraut und verpflichtet sind, bei der Bedienung des Feuers Rauch, Ruß 
oder Flugasche möglichst einzuschränken.
	        
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