(Genehmigung 2c. v. Dampfkesseln.) 491
Anlagen i.
Arkunde über die Genehmigung Vordruck A.
zur
Anlegrg. Dampftessel.
Auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung und der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen
über die Anlegung ddn.. íí í Dampfkesseln vom 17. Dezember 1908
wird de..
die Genehmigung zur Anlegng. Dampfkessel
nach Maßgabe der mit dieser Urkunde verbundenen Zeichuung und Beschreibung
unter den nachstehenden besonderen Bedingungen erteilt.
1. D. Kessel........................................... mit einem Fabrikschilde zu versehen, welches
nachstehende Angaben enthält:
festgesetzte höchste Dampfspannung: SAtmosphären Überdruck,
Name und Wohnort des Fabrikanten...
laufende Fabriknummer:
Jahr der Anfertigung:
Mindestabstand des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes von der höchsten Stelle der
Feuerzüge in mm:—.
2. Die Inbetriebnahme de.Kessel. darf erst nach der Abnahme (§ 24 Abs. 3 der
Gewerbeordnung) und Verbindung der darüber ausgestellten Bescheinigung mit dieser
Urkunde oder Empfang der Zwischenbescheinigung (§ 12 Abs. 6 der allgemeinen poli-
zeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln) erfolgen.
3. Die Wartung des Kessels darf nur zuverlässigen, gut ausgebildeten oder gut unter-
wiesenen männlichen Personen über 18 Jahre übertragen werden, die mit der be-
stimmungsmäßigen Benutzung der allgemein vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen
am Kessel vertraut und verpflichtet sind, bei der Bedienung des Feuers Rauch, Ruß
oder Flugasche möglichst einzuschränken.