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Art. 4.
In den aus dem Großherzogtum Sachsen erwachsenden Zusammenlegungs-
und Ablösungssachen, insbesondere auch auf das Verfahren der Königlich Preußischen
Behörden, finden, soweit durch diesen Vertrag nichts anderes bestimmt ist, die landes-
rechtlichen Vorschriften des Großherzogtums Sachsen Anwendung. Die durch ein
Rechtsmittel anfechtbaren oder letztinstanzlich ergehenden Entscheidungen der Königlich
Preußischen Behörden werden unter der Formel erlassen:
In Gemäßheit des zwischen Seiner Majestät dem König von Preußen und
Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Sachsen abgeschlossenen
Staatsvertrags vom 18. Juli 1908.
Art. 5.
Das Großherzogtum Sachsen gewährt für die dem preußischen Staat aus der
Erfüllung dieses Vertrags entstehenden Kosten eine einmalige Pauschvergütung von
50 (fünfzig) Mark für jedes Hektar der in Bearbeitung genommenen Fläche.
Die für jede Zusammenlegungssache zu zahlende Pauschvergütung ist, vorbehaltlich
endgültiger Regelung nach Schluß des Verfahrens, vorschußweise in gleichen, nach
der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens bemessenen Jahresbeträgen abzuführen.
Die voraussichtliche Dauer des Verfahrens wird bei dessen Beginne von der nach
Art. 1 mit seiner Leitung betrauten Königlich Preußischen Generalkommission an-
gegeben.
In welchem Umfange die Beteiligten diese Pauschvergütung der Großherzog-=
lichen Staatskasse zu ersetzen haben, wird durch das im Art. 2 Abs. 1 bezeichnete
Ausführungsgesetz bestimmt werden.
Art. 6.
Durch den Pauschsatz von 50 —# (Art. 5) gelten diejenigen Kosten als ersetzt,
die nach § 2 des preußischen Gesetzes über das Kostenwesen in Auseinandersetzungs-
sachen vom 24. Juni 1875 (Preußische Gesetzsamml. S. 395) zu den allgemeinen
Regulierungskosten gehören, insbesondere sämtliche Auslagen der preußischen Be-
hörden, darunterrauch die Ausgaben für Zeugen und Sachverständige mit Einschluß
der Abschätzer (Boniteure).
Andere bei der Durchführung des Verfahrens den preußischen Auseinander-
setzungsbehörden entstehende Kosten (§§ 4, 5 des oben angeführten Gesetzes vom
24. Juni 1875) sind von den Beteiligten der preußischen Staatskasse zu erstatten.