Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Genehmigung 2c. v. Dampfiesseln.) 507 
Zu § 11. Fabrilschild. 
An dem Kessel wird mit Kupfernieten ein nach der Um- 
mantelung oder Einmauerung sichtbar bleibendes, metallenes Schild 
mit folgenden Angaben angebracht: 
Festgesetzte höchste Dampfspannung in Atm. Überdruck 
Name und Wohnort des Fabrikanten íí n, 
Laufende Fabriknummer: íí , í í í 
Jahr der Anfertigunz í í í n 
Mindestabstand des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes 
von der höchsten Stelle der Feuerzüge innmm: FFF 
Zu § 12. Bauprüfung und Druckprobe. 
Der Kessel wird nach seiner letzten Zusammensetzung vor 
der Einmauerung oder Ummantelung einer Bauprüfung und einer 
amtlichen Wasserdruckprobe auf. Atm. Uberdruck unter- 
worfen. 
Zu § 14. Kontrollstutzen. 
Der Kessel erhält eine Einrichtung zur Anbringung des 
amtlichen Prüfungsmanometers. 
Zu § 15 und 16. Uufstellung des Nessels. 
Die Aufstellung des Kessels entspricht den gesetzlichen Vor- 
schriften. — Zwischen dem Kesselmauerwerk und den dasselbe 
umschließenden Wänden verbleibt ein Zwischenraum von 8 cm. 
Zur Regelung des Feuers ist ein . vom Heizerstande aus beweg- 
liche angebracht. 
Der Schornstein hat... m Gesamthöhet m 
untere Weite und ... m obere Weite.
	        
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