Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Genehmigung 2c. v. Dampfkesseln.) 515 
— 
Dienstvorschriften für Kesselwärter. 
Allgemeines. 
1. Die Kesselanlage ist stets rein, gut erleuchtet und von allen nicht dahin gehörigen 
Gegenständen frei zu halten. 
2. Der Kesselwärter darf Unbefugten den Aufenthalt in der Kesselanlage nicht 
gestatten. 
3. Der Kesselwärter ist für die Wartung des Kessels verantwortlich; er darf 
den Kessel während des Betriebs nicht ohne Aufsicht lassen. 
Inbetriebsetzung des Kessels. 
4. Vor dem Füllen des Kessels ist festzustellen, ob er im Innern gereinigt ist und 
Fremdkörper aus ihm entfernt sind. Alle zu ihm gehörigen Vorrichtungen müssen 
gangbar und deren Zuführungen zum Kessel frei sein. 
5. Das Anheizen soll langsam und erst erfolgen, nachdem der Kessel mindestens bis zur 
Höhe des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes gefüllt ist. 
6. Während des Anheizens ist das Dampfventil geschlossen und der Dampfraum 
mit der äußeren Luft in offener Verbindung zu erhalten. Auch das Nachziehen der Dichtungen 
hat während dieser Zeit zu erfolgen. 
7. Die Wasserstandsvorrichtungen sind vor und während des Anheizens zu 
prüfen, das Manometer ist stetig zu beobachten. 
Betrieb des Kessels. 
8. Hähne und Ventile sind langsam zu öffnen und zu schließen. 
9. Der Wasserstand soll möglichst gleichmäßig gehalten werden und darf nicht unter 
die Marke des festgesetzten niedrigsten Standes sinken. 
10. Die Wasserstandsvorrichtungen sind unter Benutzung aller Hähne oder Ventile 
täglich recht oft zu prüfen. Unregelmäßigkeiten, insbesondere Verstopfungen, sind sofort 
zu beseitigen. 
11. Die Speisevorrichtungen sind täglich sämtlich zu benutzen und stets in brauch- 
barem Zustande zu erhalten. 
12. Das Manometer ist zeitweise vorsichtig auf seine Gangbarkeit zu prüfen. 
13. Der Dampfdruck soll die festgesetzte höchste Spannung nicht überschreiten. 
14. Die Sicherheitsventile sind täglich durch vorsichtiges Anheben zu lüften. Jede 
Anderung der Belastung der Sicherheitsventile ist untersagt. 
15. Beim jedesmaligen Offnen der Feuertüren ist der Zug zu vermindern. 
16. Vor und während Stillstands pausen ist der Kessel aufzuspeisen und der Zug 
zu vermindern.
	        
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