Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Zusammenlegungsgesetz.) 31 
Art. 7. 
Auf die Berechnung der Entschädigung der Sachverständigen und Zeugen sowie 
auf die Berechnung derjenigen besonderen Kosten, welche in einer Zusammen- 
legungssache den Beteiligten zur Last fallen, finden die preußischen Vorschriften über 
das Kostenwesen in Auseinandersetzungssachen Anwendung. 
Die nach Art. 1 zuständige Königlich Preußische Generalkommission ist befugt, 
die in Abs. 1 bezeichneten, den Beteiligten zur Last fallenden besonderen Kosten nieder- 
zuschlagen, falls sie nicht beizutreiben sind. 
Die niedergeschlagenen Kosten sind, soweit sie von Staatsangehörigen des Groß- 
herzogtums geschuldet werden und in baren Auslagen bestehen, von der Großherzog- 
lichen Staatskasse der betreffenden preußischen Kasse zu erstatten. 
Art. 8. 
Dieser Vertrag soll ratifiziert werden; die Ratifikationsurkunden sollen in Berlin 
ausgewechselt werden. 
Der Austausch der Ratifikationsurkunden soll erst stattfinden, nachdem für das 
Großherzogtum das im Art. 2 bezeichnete Gesetz zur Ausführung dieses Vertrags 
erlassen worden ist. 
Der Entwurf dieses Gesetzes ist vor seiner Vorlage an den Landtag des Groß- 
herzogtums Sachsen mit der dieserhalb vom Königlich Preußischen Ministerium für 
Landwirtschaft, Domänen und Forsten beauftragten Generalkommission zu Merse- 
burg in seinen Grundzügen zu vereinbaren. 
Art. 9. 
Dieser Vertrag tritt drei Monate nach Auswechselung der Ratifikationsurkunden 
in Kraft. Seine Kündigung ist nicht vor dem Ablaufe von 15 Jahren zulässig. 
Die Kündigung soll auch vor dem Ablaufe der im Abs. 1 bestimmten Frist 
zulässig sein, wenn das in den Art. 2, 8 bezeichnete Ausführungsgesetz eine 
Anderung erfährt, durch welche die Kosten der Ausführung dieses Vertrags erhöht 
werden. 
Sobald die Kündigung dieses Vertrags erfolgt ist, dürfen Anträge auf Grund- 
stückszusammenlegung von den Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden 
nicht mehr angenommen werden. Die bereits anhängig gewordenen Grundstücks- 
zusammenlegungen nebst den mit ihnen verbundenen Ablösungen sind nach den Be- 
stimmungen dieses Vertrags preußischerseits zu Ende zu führen.
	        
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