Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

517 
Regierungsblatt 
  
  
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nummer 19. Weimar. 21. Juni 1912. 
  
Inhalt: Ministerialverordnung über die Qlufstellung, die Einrichtung und den Betrieb von Dampf= 
fässern, Seite 517. — Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für 
das Deutsche Keich, Seite 547. 
  
(Nr. 55.) Ministerialverordnung über die Aufstellung, die Einrichtung und den Betrieb von 
Dampffässern. Vom 24. April 1912. 
Auf Grund des § 1 Ziff. 2 des Gesetzes vom 7. Januar 1854 (Regierungs- 
blatt S. 17) wird über die Aufstellung, die Einrichtung und den Betrieb von 
Dampffässern folgendes verordnet: 
1. Geltungsbereich der Berordnung. 
81. 
Dampffässer im Sinne dieser Verordnung sind Gefäße, deren Beschickung der 
mittelbaren oder unmittelbaren Einwirkung von anderweit erzeugtem, gespanntem 
Wasserdampf oder von gespannten Gasen oder Dämpfen, die im Beschickungsraum 
infolge chemischer Vorgänge oder durch Erhitzung entstehen, ausgesetzt ist, sofern 
im Beschickungsraum oder in den ihn umgebenden Hohlwandungen ein höherer als 
der atmosphärische Druck herrscht. 
Als Dampffässer im Sinne dieser Verordnung sind auch zu behandeln Saft- 
kocher mit Dampfheizung in Zucker= und chemischen Fabriken. 
Unter dem Druck einer Atmosphäre wird der Druck von einem Kilogramm 
auf das Quadratzentimeter verstanden. 
§ 2. 
Von dem Geltungsbereich dieser Verordnung sind nach Maßgabe der nach- 
stehenden Bestimmungen ausgenommen: 
1912 72
	        
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