517
Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Nummer 19. Weimar. 21. Juni 1912.
Inhalt: Ministerialverordnung über die Qlufstellung, die Einrichtung und den Betrieb von Dampf=
fässern, Seite 517. — Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für
das Deutsche Keich, Seite 547.
(Nr. 55.) Ministerialverordnung über die Aufstellung, die Einrichtung und den Betrieb von
Dampffässern. Vom 24. April 1912.
Auf Grund des § 1 Ziff. 2 des Gesetzes vom 7. Januar 1854 (Regierungs-
blatt S. 17) wird über die Aufstellung, die Einrichtung und den Betrieb von
Dampffässern folgendes verordnet:
1. Geltungsbereich der Berordnung.
81.
Dampffässer im Sinne dieser Verordnung sind Gefäße, deren Beschickung der
mittelbaren oder unmittelbaren Einwirkung von anderweit erzeugtem, gespanntem
Wasserdampf oder von gespannten Gasen oder Dämpfen, die im Beschickungsraum
infolge chemischer Vorgänge oder durch Erhitzung entstehen, ausgesetzt ist, sofern
im Beschickungsraum oder in den ihn umgebenden Hohlwandungen ein höherer als
der atmosphärische Druck herrscht.
Als Dampffässer im Sinne dieser Verordnung sind auch zu behandeln Saft-
kocher mit Dampfheizung in Zucker= und chemischen Fabriken.
Unter dem Druck einer Atmosphäre wird der Druck von einem Kilogramm
auf das Quadratzentimeter verstanden.
§ 2.
Von dem Geltungsbereich dieser Verordnung sind nach Maßgabe der nach-
stehenden Bestimmungen ausgenommen:
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