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(Aufstellung 2c. v. Dampffässern.)
Dampfdruckgefäße, in denen Wasserdampf von höherer als atmosphärischer
Spannung zum Zwecke der Verwendung außerhalb des Gefäßes erzeugt
wird (Dampfkessel);
Gefäße, deren Beschickung aus Gasen oder Dämpfen besteht (z. B. Dampf-
überhitzer, Trocken= und Schlichtzylinder usw.);
Offene Kochgefäße mit Dampfmantel, deren Beschickung nicht flüssig ist;
Wasservorwärmer sowie Heizkessel und Heizkörper der Heizungen;
Dampffässer unter 50 1 Inhalt und solche, bei denen das Produkt
aus dem Inhalt des Beschickungsraums in Litern und der in ihm zu er-
zeugenden Betriebsspannung in Atmosphären Uberdruck weniger als 300
beträgt; bei offenen doppelwandigen Kochgefäßen ist der Inhalt und der
Betriebsdruck des Dampfraums maßgebend;
Dampffässer, die mit der Atmosphäre durch ein offenes, nicht verschließbares
Rohr oder durch ein Standrohr mit Wasser= oder QOruecksilberfüllung in
Verbindung stehen, so daß die Spannung im Beschickungsraum oder —
bei offenen Kochgefäßen — im Dampfmantel ½ Atmosphäre Uberdruck
nicht übersteigt. Dampffässer dieser Art sind jedoch einer Abnahmeprüfung
im Betriebe zu unterziehen, wobei festzustellen ist, ob die angegebene
Spannung nicht überschritten werden kann. Hierüber ist von dem zu-
ständigen Sachverständigen eine Bescheinigung nach dem anliegenden Muster G
auszustellen.
II. Prüfung der Dampffässer.
§ 3.
Die Besitzer der unter diese Verordnung fallenden Dampffässer sind verpflichtet,
eine erstmalige Prüfung neu anzulegender oder wesentlich veränderter Dampffässer
(§ 10) sowie regelmäßige amtliche Prüfungen ihrer Anlagen durch behördlich aner-
kannte Sachverständige herbeizuführen, die hierzu nötigen Arbeitskräfte und Vor-
richtungen bereit zu stellen und die Kosten der Prüfungen zu tragen. Selbsttätige
Speisewasserrückleiter (Kondenswasserrückleiter) bedürfen nur einer erstmaligen Wasser-
druckprobe und einer Abnahme.
84.
Die auf Grund dieser Verordnung auszuführenden Prüfungen erfolgen vor-
behaltlich besonderer Bestimmungen des Großherzoglichen Staatsministeriums: