(Aufstellung 2c. v. Dampffässern.) 519
1. in Anlagen, deren Besitzer Mitglieder des Thüringischen Vereins für Dampf-
kesselbetrieb zu Gotha sind, durch die Ingenieure dieses Vereins;
2. im übrigen durch staatlicherseits hierzu ermächtigte Ingenieure des oben-
genannten Vereins im staatlichen Auftrage.
Die Erteilung der nach Ziff. 2 erfolgten Ermächtigung, die widerruflich
ist, wird im Regierungsblatt auf Kosten des Vereins bekannt gemacht.
III. Bau, Aufstellung und Ausrüstung der Dampffässer.
5.
I. Die Wandungen und sonstigen Bestandteile neu anzulegender Dampffässer,
die unter diese Verordnung fallen, müssen den Grundsätzen für die Berechnung
und Prüfung der Materialien zum Bau von Dampfkesseln unter Berücksichtigung
der aus der Anlage H ersichtlichen Abänderungen entsprechen. Als Baustoff für 2#
Wandungen und Einzelteile darf Holz überhaupt nicht, Gußeisen und Kupfer nur
da verwendet werden, wo der Betrieb es erfordert.
II. Umlegbare Verschlußschrauben, in Schlitze eingelegte Schrauben und
Klammerverschlüsse müssen gegen Abrutschen gesichert sein. Eingelegte einseitige
Hakenschrauben sind nicht zulässig.
III. Gefäße mit geschlossenem Beschickungsraum sind bei einem lichten Durch-
messer über 800 mm besteigbar einzurichten. Ovale Mannlochverschlüsse sollen in
der Regel 300 K 400 mm, runde 400 mm weit sein.
86.
Die unter diese Verordnung fallenden Dampffässer sind mit Vorrichtungen
zu versehen, die gestatten, jedes einzelne für sich von der Dampfleitung abzusperren.
87.
I. Die unter diese Verordnung fallenden Dampffässer müssen mit einem zu—
verlässigen Sicherheitsventil und Manometer versehen sein. An letzterem ist die
festgesetzte höchste Betriebsspannung durch eine Marke zu bezeichnen. Die Leitung
zum Manometer ist an geeigneter Stelle mit Wassersack zu versehen.
II. Sofern ein Manometer wegen der Eigenart des Betriebs leicht unbrauch-
bar wird, kann es mit Zustimmung des für die regelmäßige ÜUberwachung zustän-
digen Sachverständigen durch ein Thermometer, an dem die höchste zulässige Tem-
peratur durch eine in die Augen fallende Marke zu bezeichnen ist, ersetzt werden.
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